Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

192 — Nr. 60 — 
Die Befugnis des einzelnen Waldeigentümers, für das Sammeln in seinen Waldungen 
neben den von der Forstbehörde aufgestellten Verboten weitergehende Verbote oder Beschränkungen 
zu erlassen, bleibt unberührt. 
Die Forstbehörde ist befugt, das von ihr mit Zustimmung der Waldeigentümer erlassene 
Verbot zurückzunehmen und Sonderverbote einzelner Waldeigentümer aufzuheben, wenn diese 
Verbote das rechtzeitige Einbringen oder die wirtschaftliche Verwertung der Erzeugnisse gefährden. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der gesammelten Beeren, Kräuter oder Pilze 
und der zum Sammeln verwendeten Geräte erkannt werden ohne Rücksicht darauf, ob sie dem 
Täter gehören oder nicht. 
3. In § 32 des Gesetzes wird nach den Worten „Hinsichtlich der in den §8 2, 3, 8 
Absatz 1 und 3, 20, 22 Absatz 1, 25, 28, 29“ eingefügt: 29 4. 
II. Das Polizeistrafgesetzbuch vom 31. Oktober 1863 wird geändert und ergänzt wie folgt: 
1. Nach dem § 145 des Gesetzes wird mit der Bezeichnung § 145 e folgende Bestimmung 
eingefügt: 
„An Geld bis zu 60 4% oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer den 
Anordnungen der Bezirkspolizeibehörde über den Beginn der Beerenernte und ihrem Verbot 
des Feilhaltens und Versendens der Beeren vor dem festgesetzten Erntebeginn zuwiderhandelt.“ 
2. Der bisherige § 145 führt künftig die Bezeichnung § 145 b. 
Gegeben zu Warschan, den 16. Juli 1916. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Dusch. von Bodman. Rheinboldt. 
Bekanntmachung. 
(Vom 17. Juli 1916.) 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes) 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 12. Juli 1916 einige Anderungen erfahren. Diese Verordnung wird nachstehend 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 17. Juli 1916. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Iunstiz und des Auswärtigen. 
von Dusch Dr. Lederle.
	        
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