— Nr. 60 — 193
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 347) und des Gesetzes, betreffend eine mit den Post= und Telegraphengebühren
zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577
wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert.
1. Im § 16 „Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Pakete sowie der
Sendungen mit Wertangabe“ erhält die Überschrift den Zusatz:
Kennzeichnung der von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreiten Pakete.
Am Schlusse des Abs. list einzuschalten:
Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreite Pakete, enthaltend Zeitungen
oder Zeitschriften, dürfen nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein.
Sie müssen über der Aufschrift einen weißen Zettel mit der groß gedruckten Bezeichnung
„Zeitungen, Zeitschriften“ tragen. Der gleiche Vermerk muß auf der Paketkarte an-
gebracht sein. Die Postanstalten sind berechtigt, die Offnung der so gekennzeichneten Pakete
zur Prüfung des Inhalts an Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen.
2. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von
Wechselakzepten“ ist im letzten Satze des Abs. XllI statt „400“ zu setzen:
800
3. Im § 37 „Gebühren für Briefe im Orts= und Nachbarortsverkehr“ ist im Abs. I
statt „im Nichtfrankierungsfalll . 10“ zusetzen:
im Nichtfrankierungsfalle das Doppelte.
4. In demselben § (37) erhält der Abs. IV folgenden Wortlaut:
IV Für unzureichend frankierte Briefe wird dem Empfänger das Doppelte des Fehl-
betrags angesetzt, nötigenfalls unter Abrundung auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme
aufwärts.
5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ ist im 1. Satze des Abs. VII
beidemal statt „.400“ zu setzen:
800
6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ ist im
letzten Satze des Abs. Ul das Wort „Porto“ zu streichen.
In demselben § (45) ist im Abs. IV statt „des Portos“ zu setzen:
der Gebühr
7. Im § 18 „Nachlieferung von Zeitungen“ ist im 1. Satze statt „ist" zu setzen:
sind ,
die Worte „das Porto von“ sind zu streichen.