Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

194 — Nr. 60 — 
Im 2. Satze ist statt „Das gleiche Porto“ zu setzen: 
Derselbe Betrag. 
8. Im § 49 „Verkauf von Postwertzeichen“ istim Abs. Lals 2. Satz einzuschalten: 
Postwertzeichen, deren Nennwert auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch 2 teilbar, 
sei es desselben Nennwerts oder verschiedener Neunwerte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch 
auch einzeln unter Abrundung des Neunwerts auf volle Pfennige aufwärts abgegeben. 
Übergangsvorschrift. 
Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehr, die nach den bisherigen Vorschriften 
frankiert sind, wird in den Monaten August und September 1916 nur der Betrag von 3 Pf. 
nacherhoben. Dasselbe gilt für Postkarten, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert sind. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1916. 
Der Reichskanzler: 
In Vertretung 
Kraetke. 
Bekanntmachung. 
(Vom I7. Juli 1916.) 
Anderung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt 1901 Nr. XVI Seite 160 ff.) ist durch nachstehend abgedruckten Erlaß des 
Reichskanzlers vom 12. Juli d. J. ergänzt und geändert worden. 
Karlsruhe, den 17. Juli 1916. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Dr. Lederle. 
Anderung der Celegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert. 
1. Im § 7 fällt der Abs. V (Abrundung der Telegrammgebühr auf einen durch 5 
teilbaren Pfennigbetrag) weg.
	        
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