Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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2. Im § 10 „Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Abs. einzuschalten: 
III. Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind auf volle Pfennige 
aufwärts abzurunden. 
3. Zwischen § 15 und lö ist als neuer Seinzuschalten: 
Pressetelegrammc. 
§* 15a. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, Reichs-Gesetzblatt S. 577) 
befreite Pressetelegramme (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtenbureaus gerichtete 
Telegramme in offener Sprache, deren Inhalt aus politischen, Handels oder anderen Nach- 
richten von allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in den zeitungen und 
Zeitschriften bestimmt sind) müssen vom Absender im Eingange darch das gebührenfreie Wort 
„Presse“ gekennzeichnet sein. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1916. 
Der Reichskanzler: 
In Vertretung 
Kraetke. 
Verordnung. 
(Vom 18. Juli 1916.) 
Den Vollzug des Reichsstempelgesetzes betreffend. 
Zum Vollzuge des Frachturkundenstempelgesetzes vom 17. Juni 1916, Reichs-Gesetzblatt 
Seite 555, und des § 92 c der vom Bundesrat am 13. Juli 1916 beschlossenen Ausführungs- 
bestimmungen zum Reichsstempelgesetz wird verordnet, wie folgt: 
Die Ziffer 4 des § 1 Absatz 1 der Verordnung vom 27. September 1913, Gesctzes- 
und Verordnungsblatt Seite 497, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
4. Zur Erhebung der Abgaben von Frachturkunden (Tarifnummer 6): 
a. Verkauf von Stempelmarken: 
Die Hauptsteuerämter Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lahr, Mann- 
heim, Singen, das Finanzamt Wertheim, das Zollamt Kehl und das Untersteuer- 
amt Weinheim; 
b. Abstempelung von Vordrucken zu Eisenbahnfrachtbriefen und zu Eisenbahn= 
paketadressen: 
Die Hauptsteuerämter Freiburg, Karlsruhe, Konstanz und Mannheim;
	        
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