Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

198 — Nr. 61 — 
81. 
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des 
Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
l2. 
Die nach unserer Verordnung vom 2. März 1916, Regelung der Versorgung mit Speise- 
kartoffeln betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 47), beim Statistischen Landesamt 
errichtete „Badische Kartoffelversorgung“ ist Vermittelungsstelle im Sinne des § 7 der Bundes- 
ratsverordnung. Die Bestimmungen der Verordnung vom 2. März 1916 bleiben aufrecht erhalten. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 19. Juli 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 20. Juli 19186.) 
Den Verkehr mit Gemüse und Obst betreffend. 
Zum Vollzug der Verordnung des Reichskanzlers vom 15. Juli 1916 über vorläufige 
Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse und Obst (Reichs-Gesetzblatt Seite 7.14) 
wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnung des Reichskanzlers ist das Ministerium 
des Innern. 
Als Behörden, welche in dringenden Fällen Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 
der Verordnung des Reichskanzlers zulassen können, werden die Bezirksämter bestimmt. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 20. Juli 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Drug und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsruhe
	        
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