Nr. 62 *r
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 26. Juli 1916.
Juhalt.
Bekanntmachung und Verordnungeu: des Ministeriums des Großherzoglichen Lauses, der Justi;
und des Auswärtigen: Anderung der Postordnung für das Deutsche Neich betressend; des Ministeriums des
Jnnern: den Verkehr mit Web-, Wirk: und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung betressend: Regelung der Fleisch=
versorgung betresjend; den Verkehr mit (Gerste betreffend: Druckpapier betressend.
Verordnung: des stellvertretenden ommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: den
Grenzwerkehr mit der Schweiz betrelsfend.
Bekanntmachung.
(Vom 24. Juli 1916.)
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes und Verordnungsblattes)
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herru Reichs-
kanzlers vom 17. Juli 1916 einige Anderungen erfahren. Diese Verordnung wird nach-
stehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Karlsruhe, den 24. Juli 1916.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
F. K. Müller.
Anderung der Bostordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 347) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des
Alchselprotestes, urrm 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt Seite 321) sowie auf Grund der
Bekanntmachung des Bundesrats vom 13. Juli 1916 (Reichs Gesetzblatt Seite 694), betreffend
die Fristen des Wechsel und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom
20. März 1900 wie folgt geändert.
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