Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

202 — Nr. 62 — 
Verordnung. 
(Vom 23. Juli 1911. 
Den Verkehr mit Gerste betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 6. Juli 1916 über Gerste aus der Ernte 
1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 659) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des 
Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde im Sinne des 
§ 6 Absatz 1 Satz 2 das Bürgermeisteramt und im übrigen das Bezirksamt. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 23. Juli 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 23. Juli 1916.) 
Druckpapier betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über Druck- 
papier vom 16. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 745) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 12 Absatz 2 und höhere Verwaltungsbehörde im 
Sinne des § 12 Absatz 3 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 
16. Juli 1916 sind die Großherzoglichen Landeskommissäre. 
8 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 23. Juli 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Dittler.
	        
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