— Nr. 62 — 203
Verordnung
den Grenzverkehr mit der Schweiz betreffend.
(Vom 18. Juli 1916.)
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und
des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 sowie auf Grund der Kaiserlichen Verordnung
betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht vom 21. Juni 1916 verordne ich im Interesse
der öffentlichen Sicherheit für den Grenzverkehr an der badisch-schweizerischen Grenze was folgt:
I. Absperrung.
Der Verkehr über die badisch-schweizerische Grenze wird militärisch überwacht.
Die zu diesem Zwecke errichtete Sperrlinie verläuft von West nach Ost von der Eisenbahn—
Rheinbrücke nördlich Weil—Friedlingen bis Rielasingen (südlich Singen) im wesentlichen überein-
stimmend mit der Landesgrenze unter Ausschluß der Gebiete von Dettighofen, Berwangen,
Baltersweil, Lottstetten, Jestetten und Altenburg sowie von Wiechs. Von Rielasingen ab
folgt die Sperrlinie der Aach bis Bohlingen, dann verläuft sie südlich bis zum Untersee bei
Stiegen (Oehningen) und entlang der Hoheitsgrenze im Untersee, wendet sich in Höhe der Ost-
spitze der Insel Reichenau gegen den Damm westlich Schopflen, folgt als Landstrecke zunächst
diesem, hierauf dem nördlichen Ufer des Untersees bis zur Einmündung des Rheins in diesen
und sodann wieder der Landesgrenze bis zur Konstanzer Bucht. Im Obersee geht die Sperr-
linie durch die Mitte der Konstanzer Bucht und längs der Mittellinie des Obersees bis zum
Auschluß an die württembergische Überwachung.
Der Überlingersee ist durch überwachung der Linie Staad—Meersburg gegen den Obersee,
der Zeller= und Gnadensee durch Überwachung der Linie Hornstaad—Bürgle (Nordwestspitze
der Insel Reichenau) gegen den übrigen Untersee noch besonders abgesperrt.
II. Grenzübergangsstellen.
Die Sperrlinie darf nur an einer der nachstehend aufgezählten Grenzstellen (Haupt= oder
Nebenstellen) überschritten werden.
A. Hauptstellen, zur ÜUberwachung des Fernverkehrs:
Weil—Otterbach,
Stetten,
Grenzacherhorn,
Säckingen,
Waldshut--Bahnhof,
Erzingen—Bahnhof,
Randegg S. W.,
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