206 — Nr 62 —
V. Kraftfahrzeuge.
Jeder Verkehr mit Kraftfahrzeugen über die Sperrlinie, mit Ansnahme der dienstlichen
Kraftwagen zwischen Bundesbahnhof Basel und Bahnhof Weil-Leopoldshöhe, ist verboten.
VI. Schiffahrt und Fischerei im Bhein.
Außer den besonders zugelassenen Fähren dürfen auf der Rheinstrecke von Basel bis
zur Sperrlinie bei Günzgen (Amtsbezirk Waldshut) und auf der Rheinstrecke im Gebiet von
Gailingen keinerlei Wasserfahrzeuge verkehren, soweit nicht die Bestimmungen des Absatzes 2
eine Ausnahme treffen.
Die Fischerei darf nur bis zur eingetretenen Dunkelheit und nur von Berufsfischern
ausgeübt werden, die den Behörden als zuverlässig und einwandfrei bekannt sind. Sie
müssen sich im Besitze eines besonderen Erlaubnisscheines der zuständigen Grenzkommandostelle
befinden. Sie dürfen, und zwar ohne Zwischenlandung auf fremdem Staatsgebiet, nur auf
dem Staatsgebiet wieder landen, von dem sie abgefahren sind; jeder unmittelbare oder
mittelbare Verkehr mit vom andern Staatsgebiet kommenden Personen auf dem Wasser oder auf
den Inseln ist ihnen untersagt.
Sämtliche Boote sind, solange sie nicht im Gebrauch sind, an den innerhalb jeder
Gemarkung bestimmten Sammelplätzen anzulegen und so anzuschließen, daß sie von Unberufenen
nicht losgemacht werden können.
VII. Bodenseeverkehr.
A Für den Verkehr auf dem Bodensee, mit Ausnahme des Überlingersees nördlich der
Linie Staad—Meersburg und mit Ausnahme des Zeller= und Gnadensees nördlich der Linie
Hornstaad—Bürgle — vergleiche I3. — gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Die staatlichen Dampfschiffe aller Verwaltungen und die Dampfboote der schweizerischen
Dampfbootgesellschaft für den Untersee und Rhein verkehren ungehindert auch über
die Sperrlinien. Ebenso die Lastschiffe, deren Besatzungsmannschaften Reisepässe mit
Sichtvermerk und von der zuständigen Grenzkommandostelle ausgestellte Ausweise mit
Photographie führen müssen, auch wenn sie im Ausland wohnen. Fahrgäste dürfen
diese Lastschiffe nicht mitführen.
Die Motorboote der Stadt Konstanz verkehren auf dem Rhein bis Stromeyersdorf
und vom Hafen Konstanz zum nördlichen Ufer der Konstanzer Bucht; in diesem
letzteren Gebiet ist auch der Gondelverkehr in einem von der zuständigen Grenzr-
kommandostelle bestimmten Raume und Umfang gestattet.
3. Ber ufsfischer müssen bei Ausübung ihres Gewerbes einen polizeilichen Ausweis nebst
Photograxhie bei sich und an ihren Vooten eine Flagge in den Farben ihres Heimat-
rn