Nr. 63 “
Gesetzes- und Verardnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 1. August 1916.
Juhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Seife, Seijenpulver und anderen fett-
haltigen Waschmitteln betreifend: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die Kosten der Verpilegung
von Kranken in den psychiatrischen liniken im Heidelbern und Freiburg betressend.
Verordnung.
(Vom 31. Juli 1916.)
Den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmilteln betreffend.
Zum Vollzug der Ausführungsbestimmungen vom 21. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 766) zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fett-
haltigen Waschmitteln wird verordnet, was folgt:
81.
Im Sinne der Ausführungsbestimmungen ist Landeszentralbehörde das Ministerium des
Innern, zuständige Ortsbehörde das Bürgermeisteramt.
82.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1916 in Kraft. Sie tritt an die Stelle unserer
Verordnung obigen Betreffs vom 26. April 1916 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 113).
Karlsruhe, den 31. Juli 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly
Verordunng.
(Vom 26. Juli 1916)
Die Kosten der Verpflegung von Kranken in den psychiatrischen Kliniken zu Heidelberg und Freiburg betreffend.
I. Ziffer 1 und 2 der Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts
vom 27. Dezember 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 655) erhalten folgende Fassung:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1016. 65