210 — Nr. 63
1. die Kostenbeiträge für die Verpflegung badischer Kranken in den psychiatrischen Kliniken
zu Heidelberg und Freiburg werden wie folgt festgesetzt:
für die erste Klasse auf täglich 8 „,
„ „ zweite „ „ „ 5 46 50 JX,
„ „ dritte „ „ „ 1 K+ 50 bis 2 4%,
2 der Kostenbeitrag für die dritte Klasse wird innerhalb der bezeichneten Grenzen mit
Rücksicht auf die Einkommens= und Vermögensverhältnisse des Kranken oder des sonst
Zahlungspflichtigen bemessen.
II. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft.
Hinsichtlich der bereits in den psychiatrischen Kliniken untergebrachten Kranken verbleibt
es bei der bisherigen Festsetzung der Verpflegungskosten, soweit sich nicht bei Prüfung der
Verhältnisse der einzelnen Kranken Anlaß zu einer anderweiten Regelung ergibt.
III. Unsere Verordnung vom 9. Oktober 1911 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 456)
wird aufgehoben.
Karlsruhe, den 26. Juli 1916.
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts.
Hübsch.
* Wickert.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsruhe.