Nr. 66 ais
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 14. August 1916.
Jnhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Kapitalabfindungsgesetzes betressend:
Untangliches Schuhwerk betreffend: Regelung der Fleischversorgung betreifend;: den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl
aus der Ernie 19s6 betreffend; die Regelung der Versorgung mit Rohlen betressend: Hafer aus der Ernte 19016 betressend.
Verordnung.
(Vom 9. August 1916.)
Den Vollzug des Kapitalabfindungsgesetzes betreffend.
Zum Vollzuge der Bekanntmachung vom 8. Juli 1916, betreffend Ausführungsbestim:
mungen zum Gesetz über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungs-
gesetz) (Reichs-Gesetzblatt Seite 684), wird verordnet, was folgt:
81.
Als Stellen zur Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Kapitals
(Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen) werden die Großherzoglichen Bezirksämter bestimmt.
82.
Die Ausführung der Entscheidung nach Maßgabe der dem Abgefundenen gemachten Auf-
lagen und die Uberwachung der weiteren nütztichen Verwendung (Nr. 6 der Ausführungs-
bestimmungen) wird den Großherzoglichen Bezirksämtern übertragen.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 9. August 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Schühly.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 68