216 — Nr. 66 —
Verordunng.
(Vom 10. August 19161.
Untaugliches Schuhwerk betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 21. Juni 1916 über untangliches Schuh-=
werk (Reichs-Gesetzblatt Seite 5.11) wird verordnet, was folgt:
81.
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des
Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 10. August 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. V.:
Weingärtuer.
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 11. August 1916.)
Regelung der Fleischversorgung betreffend.
Unsere Verordnung vom 11. April 1916, Regelung der Fleischversorgung betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 81), wird abgeändert, wie folgt:
§ 1.
Der Regelung des Fleischverbrauchs (Abschnitt III der Verordnung vom 11. April 19160)
untertiegen nicht der Wildaufbruch einschließlich Herz und Leber sowie die Wildköpfe. Von
Geflügel unterliegen der Regelung nur Gänse, Enten und Hühner.
8 2.
§ 16 erhält folgende Fassung:
Die Bewertung des Fleisches durch Fleischwarken erfolgt in der Weise, daß abzugeben
sind für 100 Gramm
1. Fleisch von Schlachtvieh jeder Art ohne Knochen, Schinken und Dauerwurst Fleisch
marken in Höhe von 125 Gramm,
2. Fleisch von Wild und Geflügel Fleischmarken in Höhe von 50 Gramm,