Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

218 — Nr. 66 — 
Geflügelhalter oder ihre Beauftragte haben das auf dem Wochenmarkt zum Verkauf 
gestellte Geflügel vor dem Beginn des Verkaufs bei dem Beauftragten der Marktaussichts- 
behörde anzumelden und von den Käufern sich die entsprechenden Fleischmarken (5 16 Absatz 1 
Ziffer 2 und Absatz 3) verabfolgen zu lassen. Diese Fleischmarken sind dem Beauftragten der 
Marktaufsichtsbehörde abzuliefern, welcher hierüber zu wachen und den Verkäufern über die 
vollzogenen Verkäufe und die abgelieferten Fleischmarken eine Bescheinigung auszustellen hat. 
Als Wildbret= und Geflügelhändler sind vom Bezirksamt auf Ansuchen nur solche 
Gewerbetreibende zuzulassen, welche schon vor dem 1. Mai 1916 in offenen Verkaufsstellen 
Wild oder Geflügel gewerbsmäßig verabfolgt und sich hierbei nicht als unzuverlässig erwiesen 
haben. 
Als Aufkäufer dürfen, mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, nur zuverlässige Per- 
sonen zugelassen werden, welche schon vor dem 1. Mai 1916 das Aufkaufen von Geflügel 
gewerbsmäßig betrieben haben und von einem zugelassenen Geflügelhändler mit dem Auf- 
kauf von Geflügel für ihn betraut sind. 
Über die Zulassung ist den Wildbret= und Geflügelhändlern und den Aufkäufern ein 
Ausweis auszustellen, welchen die Aufkäufer beim Aufkauf mit sich zu führen haben. Gegen 
die Versagung der Zulassung ist Beschwerde an den Landeskommissär zulässig, welcher endgültig 
entscheidet. 
Das Aufkaufen von Geflügel von Haus zu Haus und von Ort zu Ort ist nur den 
zugelassenen Aufkäufern gestattet Der Verkauf von Zuchtgeflügel von Geflügelhalter zu 
Geflügelhalter bleibt erlaubt. 
Geflügelhalter, welche Geflügel zum eigenen Verbrauch schlachten, haben dies dem Kom- 
munalverband oder der von ihm bezeichneten Stelle anzuzeigen. Eine entsprechende Anrech 
nung auf den zulässigen Verbrauch von Fleisch ist vorzunehmen, wobei für die Bewertung 
* 16 dieser Verordnung maßgebend ist. Falls der Geflügelhalter nicht Selbstversorger im 
Sinne des § 12 ist, hat er die entsprechenden Fleischmarken abzuliefern. 
8 4. 
Diese Verordnung tritt am 14. August 1916 iu Kraft. 
Karlsruhe, den 11. August 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly.
	        
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