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die den Selbstwirtschaft treibenden Kommunalverbänden nach § 42 Absatz 1 zustehende Kleie
insoweit, als die einzelnen Kommunalverbände in ihrem Bezirk die Kleie nicht benötigen.
Die Kommunalverbände verkehren mit der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte
G. m. b. H. durch Vermittelung der „Badischen Futtervermittelung“.
85.
Selbstversorger dürfen das ihnen nach § 6 Absatz 15 und § 32 Absatz 1 und 3 der
Bundesratsverordnung zu belassende Getreide nur insoweit ausmahlen lassen und zum Zwecke
des Ausmahlens an eine Mühle liefern, als ihnen hierzu die Erlaubnis des Bürgermeisteramtes
ihres Wohnortes erteilt wurde.
Die Erlaubnis ist schriftlich auszufertigen. Sie soll in der Regel nur auf diesenige
Menge lauten, welche der Selbstversorger für sich und die Angehörigen seiner Wirtschaft
während des nächsten Monats ordnungsgemäß verwenden darf. Wird die Erlaubnis für eine
größere Menge gegeben, was sich bei zuverlässigen Selbstoersorgern mit wenigen Wirtschafts-
angehörigen empfiehlt, so ist das Bürgermeisteramt verpflichtet, entweder die den Monatsbedarf
überschreitende Menge in Verwahrung zu nehmen und jeweils erst auf Beginn eines weiteren
Monats den Monatsbedarf auszufolgen oder sich durch eine mindestens zweimal im Monat
stattfindende Nachschau darüber zu verlässigen, ob kein ordnungswidriger Verbrauch des Mehles
stattfindet. Wird hierbei ein vorzeitiger oder unzulässiger Verbrauch des Mehles festgestellt,
so ist dem Bezirksamt behufs Einleitung des Verfahrens nach § 58 Absatz 2 der Bundesrats-
verordnung Anzeige zu erstatten.
Das Bürgermeisteramt hat über die den Selbstversorgern erteilte Erlanbnis zum Aus.
mahlen des Brotgetreides ein Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis hat den Namen des
Selbstversorgers, die Zahl der Angehörigen seiner Wirtschaft, den Tag der Ausstellung des
Erlaubnisscheins und die Getreidemenge, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, zu
enthalten.
86.
Mühlen dürfen Getreide für einen Selbstversorger nur nach Aushändigung des ihm vom
zuständigen Bürgermeisteramt erteilten Erlaubnisscheins (§ 5 dieser Verordnung) und nur in
der Menge ausmahlen und zum Zwecke des Ausmahlens abnehmen, welche auf dem Erlaubnis-
schein bezeichnet ist. Die Mühlen haben auf dem Erlaubnisschein das Gewicht der ge-
lieferten Frucht, des zurückgegebenen Mehles und der zurückgegebenen Kleie zu vermerken Am
ersten eines jeden Monats sind die im Vormonat erledigten Erlaubnisscheine dem Bürger-
meisteramt, welches den Erlanbnisschein ausgestellt hat, zurückzugeben.
§ 7.
Vorbehaltlich weiterer einschränkender Vorschriften durch die Kommunalverbände wird be
stimmt, daß von den Backwaren, deren Bereitung in Bäckereien und Konditoreien vor dem
15. Jannar 1915 üblich war, als Weizenbrot im Sinne der Bekanntmachung des Reichs-