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kanzlers vom 26. Mai 1916 über die Bereitung von Backware (Reichs--Gesetzblatt Seite 413)
nur Wasserweck und Zwieback hergestellt werden dürfen.
88.
Das Bereiten von Kuchen, welche Weizenmehl oder Roggenmehl enthalten, ist verboten.
89.
Die Bestimmungen der 88 7 und 8g dieser Verordnung gelten auch für die privaten
Haushaltungen mit der Maßgabe, daß ihnen das Bereiten von Obstkuchen, welche Roggenmehl
oder höchstens bis zur Hälfte des Gewichts der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe
Weizenmehl enthalten, gestattet ist. Das Ausbacken des hiernach in privaten Haushaltungen
hergestellten Teiges ist für diese in Bäckereien zulässig.
8 10.
Roggenbrot darf nur in Stücken von 750 gr und 1500 gr bereitet werden und ist mit
der Ziffer zu bezeichnen, die dem Monatstag seiner Herstellung entspricht.
§ 11.
Die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 dieser Verordnung finden keine Anwendung auf aus
ländisches oder aus ausländischem Getreide im Inland hergestelltes Mehl, soweit die Einfuhr
nach dem 31. Januar 1915 erfolgt ist.
812.
Wer Brotgetreide oder Mehl im Besitz hat, welches der Verbrauchsregelung deshalb ent-
zogen sein soll, weil es angeblich nach dem 31. Januar 1915 aus dem Auslande eingeführt
oder aus solchem Getreide im Juland hergestellt ist, hat dies bis zum 20. August 1916 dem
Kommunalverband unter Angabe der Menge, der Art und der Beschaffenheit der Ware und
der Gründe, aus deuen sie der Verbrauchsregelung nicht unterliegt, sowie unter Vorlage des
Nachweises hierfür anzuzeigen. Wer künftig solches Brotgetreide oder Mehl in den Kommunal=
verbandsbezirk einführt, hat die gleiche Anzeige binnen 24 Stunden nach der Einfuhr dem
Kommunalverband zu erstatten.
Der Kommunalverband hat zu prüfen, ob das Brotgetreide oder Mehl tatsächlich der
Verbrauchsregelung nicht unterliegt und ob die Vorschriften des § 1 der Bundesratsverordnung
vom 11. September 1915, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülseufrüchten, Mehl und
Futtermitteln in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 569,
1916 Seite 147), beachtet sind.
13.
Händler und Verarbeiter, welche Brotgetreide oder Mehl im Sinne des § 12 dieser
Verordnung besitzen, müssen ein Lagerbuch führen, aus dem der Eingang der Ware sowie
deren Einstandspreis frei Lager zu ersehen sind. Hinsichtlich des Ausgangs der Ware haben