Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

222 — Nr. 66 — 
die Großhändler und Zwischenhändler Tag, Art, Menge und Verkaufspreis, die Kleinverkäufer 
die täglich verkaufte Menge und den erzielten Preis und die Verarbeiter den täglichen Ver- 
brauch unter Bezeichnung der daraus hergestellten Waren im Lagerbuch zu vermerken. 
8 14. 
Diese Verordnung tritt am 16. August 1916 in Kraft. Auf den gleichen Tag treten 
die Verordnungen des Ministeriums des Junern vom 7. Juli 1915 und 20. September 
1915, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 146 und 264), außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 11. August 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Verordunng. 
(Vom 12. Angust 1916.) 
Die Regelung der Versorgung mit Kohlen betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Der Verkauf von Kohlen und Koks an die Verbraucher darf nur noch nach Gewicht 
erfolgen. 
8 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 12. August 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Weingärtuer. 
Dr. Schühly.
	        
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