Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

226 — Nr 67 
Verorduung. 
(Vom 1I. August 1916.) 
Speisefette betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 20. Juli 1916 über Speisefette (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 755) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des 
Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
Die den Gemeinden übertragenen Anordnungen erfolgen durch den Stadtrat (Gemeinderat). 
82. 
Die nach unseren Verordnungen vom 5. November 1915 und 11. Mai 1916, die Ver— 
sorgungsregelung mit Butter betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1915 Seite 297 und 
1916 Seite 127) errichtete „Badische Butterversorgung“ ist Landesverteilungsstelle im Sinne 
der Bundesratsverordnung. 
83. 
Die von Molkereigenossenschaften hergestellten Speisefette sind für die Badische Butter- 
versorgung, die in den übrigen Molkereien hergestellten Speisefette sind für den Kommunal-= 
verband, in dem die Molkerei liegt, mit der Erzeugung beschlagnahmt. 
84. 
Die Molkereigenossenschaften haben die von ihnen hergestellten Speisefette an die von der 
Badischen Butterversorgung bezeichneten Stellen zu liefern. In den Gemeinden, in welchen 
eine Molkereigenossenschaft besteht, haben die Halter von Kühen, unbeschadet ihres eigenen 
Bedarfs, die in ihrem Betrieb gewonnene Micch an die Molkereigenossenschaft zu liefern. Die 
Herstellung von Butter ist in den landwirtschaftlichen Betrieben, aus denen die Milch an die 
Molkerei zu liefern ist, untersagt. 
Eine Ausnahme von der Lieferungspflicht können die Kommunalverbände gestatten; eine 
solche ist insbesondere dann zuzulassen, wenn die Milch als Frischmilch an Verbraucher ge— 
liefert wird. 
85. 
Die nicht von Genossenschaften betriebenen Molkereien haben die von ihnen hergestellten, 
zu Gunsten des Kommunalverbandes beschlagnahmten Speisefette an den vom Kommunal- 
verband für die Gemeinde bestellten Aufkäufer abzugeben, soweit sie diese Speisefette nicht 
in der eigenen Wirtschaft benötigen.
	        
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