Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

228 — Nr. 67 — 
Die belieferten Bedarfsgemeinden und Bedarfskommunalverbände können die Speisefette 
entweder in eigenen Verkaufsstellen oder durch Kleinhändler an die Verbraucher absetzen. 
Der hausierweise Vertrieb der Speisefette ist untersagt. 
89. 
Die Aufkäufer haben dem Kommunalverband jeweils am Montag eine Aunfstellung 
darüber einzusenden, welche Menge Butter und Butterschmalz sie in der vorangegangenen 
Woche aufgekauft und zu welchen Teilen sie diese Waren an die Abgabestelle der Gemeinde 
und an die Bezirkssammelstelle abgeliefert haben. 
Der Leiter der Bezirkssammelstelle hat jeweils am Montag dem Kommunalverband eine 
Aufstellung darüber vorzulegen, welche Mengen von Butter und Butterschmalz ihm in der 
vorausgegangenen Woche von den einzelnen Aufkäufern abgeliefert worden sind, welche Mengen 
er den Bedarfsgemeinden des Kommunalverbandsbezirks zugeleitet hat und welche Mengen 
entsprechend der Weisung der Badischen Butterversorgung außerhalb des Kommunal- 
verbandsbezirks versandt wurden und an welche Stellen. 
Der Kommunalverband hat jeweils am Mittwoch der Badischen Butterversorgung unter 
Benützung des von ihr aufsgestellten Musters die Gesamtmengen der von den Aufkäufern in 
der vorausgegangenen Woche erworbenen Speisefette (Butter und Butterschmalz), der hiervon 
an die Abgabestellen der Gemeinden und an die Bezirkssammelstellen gelangten Bestände und 
der durch die Bezirkssammelstellen erfolgten Lieferung an Bedarfsgemeinden des Bezirks und 
an die von der Badischen Butterversorgung bezeichneten Stellen anzuzeigen. 
8 10. 
Die Badische Butterversorgung wird eine regelmäßige Prüfung der Tätigkeit der Bezirks— 
sammelstellen durch Beauftragte an Ort und Stelle vornehmen und sich über die Tätigkeit 
der Aufkänfer verlässigen. 
Aufkäufer und Leiter von Bezirkssammelstellen, welche sich als ungeeignet erwiesen haben, 
sind vom Kommunalverband durch andere geeignete Persönlichkeiten zu ersetzen. 
811. 
Der Verkauf von Butter und Butterschmalz durch die Erzeuger oder deren Beauftragte 
ist anläßlich des Wochenmarktes unter folgenden Bedingungen gestattet: 
1. der Hersteller hat von dem Bürgermeisteramt seines Wohnortes sich eine Bescheinigung 
darüber ausstellen zu lassen, daß er eine bestimmte Menge Butter oder Butterschmalz 
auf den in der Bescheinigung bezeichneten Wochenmarkt bringt; 
2. die Gemeinde des Marktortes hat die Ware abzunehmen. Die Gemeinde kann hierfür 
den Verbraucherpreis dann bezahlen, wenn sie beim Weiterverkauf an die Verbraucher 
die Ware ohne Zuschlag abzugeben bereit ist;
	        
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