Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr 67 229 
3. die Gemeinde des Marktortes hat auf der Bescheinigung des Bürgermeisteramts 
(Ziffer 1) zu bestätigen, daß und welche Menge an Butter und Butterschmalz an sie 
abgeliefert worden ist. 
12. 
Für den Aufkauf von Butter und Butterschmalz bei dem Erzeuger sowie den Verkauf 
an die Verbraucher gelten die festgesetzten Höchstpreise. 
Der Kommunalverband bestimmt die Preise, welche der Aufkäufer bei der Ablieferung 
der Ware an die Abgabestelle in der Gemeinde oder an die Sammelstelle des Kommunal- 
verbandsbezirks und der Inhaber dieser Sammelstelle bei der Lieferung an die Bedarfs- 
gemeinden oder die von der Badischen Butterversorgung bezeichneten Stellen frei seiner Bahn- 
station einschließlich Verpackung höchstens verlangen dürfen. Diese Festsetzungen bedürfen der 
Genehmigung der Badischen Butterversorgung 
* 13. 
Die Abgabe von Speisefett im Großherzogtum an die Verbraucher ist nur noch gegen 
Fettkarte zulässig. Die Menge, welche auf die Fettkarte höchsteus abgegeben werden darf, 
wird jeweils vom Ministerium des Innern im Staatsanzeiger bekannt gegeben. 
Die Gemeinden können bei einer zeitweiligen Stockung der Zufuhr bestimmen, daß auf 
die Fettkarte vorübergehend eine geringere Menge abgegeben wird. 
Die Fettkarte wird vom Kommunalverband auf Antrag ausgegeben. Sie kann mit 
anderen Karten verbunden werden. Die Übertragung von Fettkarten auf andere Personen, 
welche nicht dem gleichen Haushalt angehören, und die unbefugte Benutzung der Fetlkarte ist 
verboten. 
Buttererzeuger oder Milchlieferer au Molkereien erhalten keine Fettkarte, solange sie für 
sich und die Angehörigen ihres Haushalts aus ihrem Betrieb oder aus der Molkerei die dem. 
zulassigen Verbrauch entsprechende Buttermenge beziehen. 
8 14. 
In Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften, in Vereins- und Erfrischungsräumen 
sowie in Fremdenheimen darf Butter nach 10 Uhr vormittags nicht verabfolgt werden; auch 
ist die Verabfolgung von Brot mit Butteraufstrich nach 10 Uhr vormittags verboten. 
15. 
Inhaber von Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften, von Vereins= und Er- 
frischungsräumen, sowie von Betrieben, in welchen Speisefette verarbeitet werden, können 
Speisefette uur auf Grund von Fettbezugsscheinen erwerben. Die Fettbezugsscheine haben nur 
Giltigkeit innerhalb des Bezirks des sie ausstellenden Kommunalverbandes. Bei der Stellung 
des Antrages sind die im Betrieb vorhaudenen Vorräte an Speisefett anzugeben. Fettbezugs- 
scheine dürfen an Juhaber von Gast., Schank= und Speisewirtschaften, Vereins= und Erfrischungs-
	        
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