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räumen sowie von Bäckereien und Konditoreien nur in dem Umfange ausgestellt werden, welcher
einem Drittel des Durchschnittsverbrauchs im Jahre 1915 entspricht. Hierbei sind die Speise-
fetimengen in Anrechnung zu bringen, welche von den betreffenden Betrieben von außerhalb
des Großherzogtums bezogen werden. Eine Zunahme des Fremdenverkehrs kann entsprechend
berücksichtigt werden.
Besondere Regelung haben die Kommunalverbände wegen der Lieferung von Speisefett
an die in ihrem Bezirke befindlichen Anstalten, Krankenhäuser und Lazarette zu treffen.
8 16.
Die Fettkarten und die Fettbezugsscheine gewähren keinen Anspruch auf den Bezug der
entsprechenden Menge Fett. Sie ziehen nur die oberste Grenze, bis zu welcher die Erwerbung
durch den Inhaber der Fettkarte oder des Fetibezugsscheins zulässig ist.
17.
Wenn in einer Gemeinde Butter zu verschiedenen Preisen zum Verkauf gelangt, ist die
billigere Butter vorzugsweise der minderbemittelten Bevölkerung zuzuführen. Hierauf ist bei
der Ausgabe der Fettkarte Bedacht zu nehmen.
g 18.
Die Beamten der Polizei und die von den Bezirksämtern oder den Kommunalverbänden
bestellten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume derjenigen Personen, welche
gewerbsmäßig Speisefett verabfolgen, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen
und die Geschäftsbücher sowie sonstige geschäftliche Aufzeichnungen einzusehen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind
verpflichtet, den Beamten und den Sachvperständigen Auskunft über den Bezug und die Verab-
folgung der von ihnen feilgehaltenen Speisefette sowie über Art und Umfang des Absatzes zu
erteilen.
19.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche
durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der
Mitteilung und Verbreitung der Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu ver-
eidigen.
§ 20.
In den Räumen, in denen Speisefett gewerbsmäßig verabfolgt wird, ist von dem Unter-
nehmer ein Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.