Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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räumen sowie von Bäckereien und Konditoreien nur in dem Umfange ausgestellt werden, welcher 
einem Drittel des Durchschnittsverbrauchs im Jahre 1915 entspricht. Hierbei sind die Speise- 
fetimengen in Anrechnung zu bringen, welche von den betreffenden Betrieben von außerhalb 
des Großherzogtums bezogen werden. Eine Zunahme des Fremdenverkehrs kann entsprechend 
berücksichtigt werden. 
Besondere Regelung haben die Kommunalverbände wegen der Lieferung von Speisefett 
an die in ihrem Bezirke befindlichen Anstalten, Krankenhäuser und Lazarette zu treffen. 
8 16. 
Die Fettkarten und die Fettbezugsscheine gewähren keinen Anspruch auf den Bezug der 
entsprechenden Menge Fett. Sie ziehen nur die oberste Grenze, bis zu welcher die Erwerbung 
durch den Inhaber der Fettkarte oder des Fetibezugsscheins zulässig ist. 
17. 
Wenn in einer Gemeinde Butter zu verschiedenen Preisen zum Verkauf gelangt, ist die 
billigere Butter vorzugsweise der minderbemittelten Bevölkerung zuzuführen. Hierauf ist bei 
der Ausgabe der Fettkarte Bedacht zu nehmen. 
g 18. 
Die Beamten der Polizei und die von den Bezirksämtern oder den Kommunalverbänden 
bestellten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume derjenigen Personen, welche 
gewerbsmäßig Speisefett verabfolgen, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen 
und die Geschäftsbücher sowie sonstige geschäftliche Aufzeichnungen einzusehen. 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind 
verpflichtet, den Beamten und den Sachvperständigen Auskunft über den Bezug und die Verab- 
folgung der von ihnen feilgehaltenen Speisefette sowie über Art und Umfang des Absatzes zu 
erteilen. 
19. 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige 
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche 
durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der 
Mitteilung und Verbreitung der Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu ver- 
eidigen. 
§ 20. 
In den Räumen, in denen Speisefett gewerbsmäßig verabfolgt wird, ist von dem Unter- 
nehmer ein Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.
	        
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