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8 21.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft.
8 22.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen
Zeitpunkt treten unsere Verordnungen vom 5. November 1915 und 11. Mai 1916, Ver-
sorgungsregelung mit Butter betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915 Seite 297
und 1916 Seite 127), und vom 30. Dezember 1915, den Verkehr mit Butter betreffend, in
der Fassung vom 26. Februar 1916 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915 Seite 380 und
1916 Seite 37) außer Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 11. August 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 11. August 1916.)
Hülsenfrüchte betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 846) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des In-
nern, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7 Absatz 1 und 3 und des § 8 der Landes-
kommissär, zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 2 und des § 7 Absatz 2 das
Bezirksamt.
Im Falle des § 1 Absatz 2 Nr. 3, § 10 Absatz 3 erfolgt die Anerkennung als Saatgut
durch die Badische Landwirtschaftskammer und der Nachweis der Bestimmung von Saatgut
zum Gemüseanbau durch eine Bescheinigung des Bürgermeisteramts. Als Saatstelle im Sinne
von § 1 Absatz 2 Nr 3 und § 10 Absatz 1 wird die Badische Landwirtschaftskammer be-
zeichnet.