— Nr. 67 — 233
Verordunng
über den deutsch-niederländischen Zinnenschifssverkehr.
(Vom 10. August 1916.)
Auf Grund des Art. 68 der Reichsverfassung und der §§ 4 und 90, des Preußischen Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird, zugleich im Interesse der öffentlichen
Sicherheit, für die Dauer des Krieges folgendes bestimmt:
1.
Die deutsch-niederländische Grenze darf auf dem Wasserweg nur mit gültigen Ausweisen
(Paß oder Paß mit Fahrtenkarten) und nur an den nach Sichtvermerk oder Fahrtenkarte zu-
lässigen Grenzübergangsstellen überschritten werden.
2.
Schiffer (Schiffsführer, Rhedereiangestellte oder Schiffsmannschaft sowie sonstige Schiffs—
angestellte) und ihre auf den Schiffen wohnenden nächsten Angehörigen, die von den Nieder
landen oder von Deutschland aus den Rhein, die Ems oder die damit in Verbindung stehenden
natürlichen oder künstlichen Wasserstraßen befahren wollen, können die Vergünstigung er
langen, zu wiederholter (Berg= und Tal.) Fahrt über die deutsch-niederländische Grenze zu-
gelassen zu werden, ohne daß sie jedesmal eines Sichtvermerks (Visa) auf ihrem Passe bedürfen.
3.
Wer sich die Vergünstigung der Ziffer 2 verschaffen will, muß
einen Auslandspaß (oder einen entsprechenden Paßersatz) haben und persönlich
einen Dauersichtvermerk für die in Ziffer 2 vorgesehenen Fahrten (Ziffer 4, 5)
sowie
eine Fahrtenkarte (Ziffer 10)
nachsuchen. Hierzu sind außer der Pho'ographie im Passe mindestens drei unaufgezogene
Photographien, die der Paßphotographie entsprechen müssen, erforderlich (siehe auch Zisfer 9 Absatz 2).
4.
Paßinhabern, die in den Niederlanden Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben
erteilt den Dauersichtvermerk der deutsche Berufskonsul.
Ist die Beschaffung des Dauersichtvermerks beim Berufskonsul für den Paßinhaber be-
sonders erschwert, namentlich wegen weiter Entfernung, wegen Kürze der Zeit vor der Ab-
fahrt des Schiffes oder wegen Mittellosigkeit, so kann den Dauersichtvermerk auch die Grenz.
übergangsstelle (Ziffer 7) erteilen.
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