Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

234 — Nr. 67 — 
5. 
Paßinhabern, die im Reichsgebiet Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, erteilt den 
Dauersichtvermerk eine nach den allgemeinen Paßvorschriften zur Ausstellung von Sichtvermerken 
berechtigte inländische Dienststelle (Sichtvermerksbehörde). Zuständig ist die Sichtvermerks- 
behörde für die Schiffsliegestelle, von der aus der Paßinhaber seine Fahrt antreten oder fort- 
setzen will. 
Ist das Aufsuchen der Sichtvermerksbehörde für den Paßinhaber besonders erschwert, 
so kann den Dauersichtvermerk auch die Grenzübergangsstelle erteilen. 
6. 
Der Dauersichtvermerk der Ziffer 3 ist erforderlich, auch wenn der Paß bereits einen 
anderen deutschen Sichtvermerk aufweist. Er unterbricht alsdann die Gültigkeit des anderen 
Sichtvermerks. 
Außer dem Dauersichtvermerk bedarf es keines anderen deutschen Sichtvermerks. 
7. 
Als Grenzübergangsstellen sind zugelassen: 
die Rheinstromüberwachungsstelle Emmerich, 
für die auf dem Spoykanal verkehrenden Schiffe die Grenzstellen 
in Keeken bei Bergfahrt und 
in Cleve bei Talfahrt, 
ferner die Kanalübergangsstellen 
Rüteunbrock 
Schöningsdorf 
Frensdorferhaarkanal 
Eschebrüggekanal 
Kanalübergänge 
und 
die Grenzübergangsstelle, Seebezirk, Emden. 
Zuständig im Sinne der Ziffer 1, 5 ist die Grenzübergangsstelle, die zu der wieder- 
holten Grenzüberschreitung benutzt werden soll. 
8. 
Ohne Fahrtenkarte (Ziffer 10) berechtigt der Paß, sofern er nicht mit einem nach den 
allgemeinen Paßvorschriften wirksamen Sichtvermerk versehen ist, bei Einreise aus den 
Niederlanden nur zur Fahrt bis zu einer Grenzübergangsstelle (Ziffer 7). 
Der Paßinhaber hat sich in diesem Falle nach dem Vorankergehen des Schiffes bei der 
Grenzübergangsstelle während ihrer Dienststunden unverzüglich zu melden.
	        
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