Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 67 — 235 
9. 
Auf Grund des Passes stellt die Grenzübergangsstelle, wenn keine Bedenken hervortreten, 
eine Fahrtenkarte aus, die mit einem abzustempelnden Doppel der Paßphotographie versehen und 
vom Paßinhaber eigenhändig unterschrieben wird 
Kommt für die wiederholte Grenzüberschreitung mehr als eine Grenzübergangsstelle in 
Betracht, so sind entsprechend mehr Photographieen erforderlich (Ziffer 3 Satz 2). 
Die Fahrtenkarte wird in der Regel auf die Dauer von 6 Monaten ausgestellt. Ihre 
Geltungsdauer kann verlängert werden. Zur Verlängerung sind berechtigt: 
1. die Grenzübergangsstelle, 
2. die Hafenbehörde (Ziffer 24), 
3. das stellvertretende Generalkommando, Gouvernement oder Armeeoberkommando im 
Bereich ihrer örtlichen Zuständigkeit. 
0. 
In den Fällen der Ziffer 4 Absatz 2, Ziffer 5 Absatz 2 versieht die Grenzübergangs- 
stelle den Paß zugleich mit dem Dauersichtvermerk. 
11. 
Wird die Erteilung des Dauersichtvermerks oder der Fahrtenkarte abgelehnt, so bedarf 
es keiner Angabe von Gründen. 
12. 
Paß und Fahrtenkarte zusammen berechtigen den Inhaber, während der Geltungsdauer 
der Fahrtenkarte mit dem darin bezeichneten Schiffe die deutsch-niederländische Grenze an den 
sich aus der Fahrtenkarte ergebenden Grenzübergangsstellen wiederholt zu überschreiten und 
die in der Fahrtenkarte aufgeführten Strecken zu befahren. 
Der Inhaber darf außer in den besonderen Fällen der Ziffer 22 den Stromlauf nur 
verlassen zum Besuche von Orten, (Städten, Ortschaften), die den Liegestellen des Schiffes 
(Anlege= oder Ankerplätze an Kais, Bollwerken oder im Stromlauf) entsprechen. 
13. 
Bei jedesmaliger Durchfahrt des Schiffes wird die Fahrtenkarte von der Grenzüber: 
gangsstelle geprüft und mit einem Durchgangsstempel versehen. 
14. 
Die Fahrtenkarte bedarf der Umschreibung 
1. wenn der Inhaber den Arbeitgeber oder das Schiff wechselt, oder 
2. wenn eine andere Strecke befahren werden soll.
	        
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