Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 67 — 237 
2. der Rheder, der Schiffsführer oder in Behinderungsfällen ihre Vertreter 
jede für die Führung der Schiffsliste wesentliche Änderung im Personenbestand des 
Schiffes (Ziffer 17). 
19. 
Wird auf einem Schiffe, auf dem eine Schiffsliste im Sinne der Ziffer 17 nicht geführt 
zu werden braucht, der Inhaber einer Fahrtenkarte zur Beschäftigung aufgenommen, so hat 
der Rheder, der Schiffsführer oder in Behinderungsfällen ihre Vertreter der nächsten Hafen 
behörde (Ziffer 24) die Aufnahme unverzüglich zu melden. 
20. 
Paßinhaber haben den in dieser Verordnung genannten Dienststellen sowie den Polizei 
behörden und zuständigen Polizeibeamten, ferner, zur Eintragung in die Schiffsliste, dem 
Führer der Liste über ihre Person und ihre sonstigen persönlichen Verhältnisse, insbesondere 
ihre Staatsangehörigkeit, früheren Aufenthalt und bisherige Beschäftigung, wahrheitsgemäße 
Angaben zu machen. 
21. 
Pässe, Fahrtenkarten und Schiffslisten sind den in dieser Verordnung genannten Dienst- 
stellen sowie den Polizeibehörden und zuständigen Polizeibeamten auf Erfordern vorzulegen. 
22. 
Deutsche, die im Reichsgebiet Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, müssen sich, 
wenn sie andere Orte, als die nach Ziffer 12 zugelassenen, besuchen wollen, bei der Hafen- 
behörde (Ziffer 24) unter Angabe von Reiseziel und zweck abmelden, bei der Polizeibehörde 
der Zielorte an= und abmelden, und nach Beendigung der Reise bei der Hafenbehörde zurück- 
melden. 
Deutsche, die im Ausland, und Ausländer, die im Reichsgebiet Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt haben, bedürfen zum Besuche anderer als der nach Ziffer 12 zugelassenen Orte 
einer schriftlichen Erlaubnis der Hafenbehörde (Urlaubsschein). Die Erlanbnis wird nur aus 
besonderen, näher darzulegenden Gründen und nur für bestimmte Zeit und bestimmte Orte 
erteilt. 
Der Paßinhaber hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Fahrtenkarte der Hafen- 
behörde zur Aufbewahrung zu übergeben und nimmt sie erst nach Beendigung der Reise wieder 
in Empfang. 
Sämtliche Meldungen müssen persönlich erfolgen und von der zuständigen Dienststelle auf 
dem Passe, den der Inhaber mit sich führen muß, amtlich bescheinigt werden. Bei der Rück 
meldung ist in den Fällen des Absatzes 2 der Urlaubsschein zurückzugeben. 
Andere Paßinhaber erhalten grundsätzlich keine solche Erlanbnis. Nur in Fällen beson 
derer Dringlichkeit kann das stellvertretende Generalkommando, Gouvernement oder Armee 
oberkommando eine Ausnahme zulassen.
	        
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