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Nr. 70
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 24. August 1916.
Juhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Tollwut unter den Hunden betreffend.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums der Finanzen: das Verdingungswesen betressend:
den Vollzug des Rriegssteuergesetzes betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 22. August 1916.)
Die Tollwut unter den Hunden betreffend.
Da die Tollwut unter den Hunden in dem Kanton Basel-Stadt erloschen ist, wird das
mit Bekanntmachung vom 14. Januar 1916 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 9) er-
lassene Verbot der Ein= und Durchfuhr von Hunden aus den Kantonen Basel-Stadt und
Basel Land nach und durch Baden mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.
Karlsruhe, den 22. August 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Schühly.
Verorduung.
. (Vom 21. August 1916.)
Das Verdingungswesen betreffend.
Die Anlagen A (allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Hoch= und
Tiefbauarbeiten) und B (allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
oder Lieferungen) der Verordnung, das Verdingungswesen betreffend, vom 3. Januar 1907
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907 Seite 41 ff.) werden in folgenden Punkten geändert:
1. § 19 Absatz 1 der Anlage A und § 13 Absatz 1 der Aulage B erhalten folgenden
Zusatz: Auf den Rechnungen soll das Reichsbankgirokonto, Konto bei einer Bank, Sparkasse
und dergleichen, Postscheckkonto des Unternehmers, auf das der Betrag der Forderung über-
wiesen werden kann, ersichtlich gemacht werden.
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