Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

248 — Nr. 70 — 
2. In § 22 der Anlage A und § 15 der Anlage B wird der vierte Absatz gestrichen. 
3. § 23 der Anlage A und § 16 der Anlage B erhalten die Überschrift: Zahlende Kasse 
und Zahlungsweise. Am Schlusse beider Paragraphen wird der Punkt beseitigt und folgender 
Zusatz beigefügt: in der Regel durch Überweisung auf das Reichsbankgirokonto, Konto bei 
einer Bank, Sparkasse und dergleichen oder Postscheckkonto des Unternehmers; Barzahlung 
wird nur auf Antrag in besonders begründeten Fällen z. B. zum Zwecke der Lohnzahlung 
geleistet. 
Karlsruhe, den 21. August 1916. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Der Ministerialdirektor: 
Schellenberg. b. Feger, 
Bekanntmachung. 
(Vom 21. August 1916.) 
Den Vollzug des Kriegssteuergesetzes betreffend. 
Nachstehend wird die Bekanntmachung des Reichkanzlers vom 17. August 1916 zur öffent- 
lichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 21. August 1916. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Der Ministerialdirektor: 
Schelleuberg. 
Dr. Fetzer. 
Bekanntmachung des ARieichskanzlers 
betreffend die Festsetzung des Kurses, zu dem die viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der Kriegs- 
auleihen des Deutschen Reichs bei Entrichtung der Kriegssteuer aun Zahlungs Statt angenommen werden. 
Gemäß § 32 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 561) 
wird hiermit bekannt gemacht, daß für die bei Entrichtung der außerordentlichen Kriegsabgabe 
an Zahlungs Statt anzunehmenden viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der Kriegsanleihen 
des Deutschen Reichs ein Kurs von 96,50 für je 100 6 Neunwert zugrunde gelegt 
werden wird. 
Berlin, den 17. August 1916. 
Der Reichskanzler: 
In Vertretung 
Graf von Roedern. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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