Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

252 — Nr. 71 — 
87. 
Die bei der Bezirkssammelstelle einlaufenden Vorräte sind zunächst den Bedarfsgemeinden 
des Kommunalverbandsbezirks zur Deckung ihres zulässigen Verbrauchs nach den grundsätzlichen 
Weisungen des Kommunalverbands zuzuleiten. Die überschüssige Menge ist entsprechend der 
Weisung der Badischen Eierversorgung einem Bedarfskommnnalverband oder einer sonstigen 
von ihr bezeichneten Stelle zu übersenden. Die Bezirkssammelstellen haben auf sachgemäße 
und schnelle Versendung der Eier Bedacht zu nehmen. Sie haben über die eingehenden und 
abgelieferten Vorräte Buch zu führen. 
Die belieferten Bedarfsgemeinden und Bedarfskommunalverbände können die Eier ent- 
weder in eigenen Verkaufsstellen oder durch Kleinhändler an die Verbraucher absetzen. 
Der hausierweise Vertrieb von Eiern ist untersagt. 
8 8. 
Die Aufkäufer haben dem Kommunalverband jeweils am Montag eine Aufstellung darüber 
einzusenden, welche Anzahl von Eiern sie in der vorausgegangenen Woche aufgekauft und wie viel 
Stück sie an die Abgabestelle der Gemeinde und an die Bezirkssammelstelle geliefert haben. 
Der Leiter der Bezirkssammelstelle hat jeweils am Montag dem Kommunalverband eine 
Aufstellung darüber vorzulegen, welche Anzahl von Eiern an ihn in der vorausgegangenen 
Woche von den einzelnen Aufkäufern abgeliefert worden ist, welche Mengen er den Bedarfs- 
gemeinden des K lverbandsbezirks zugeleitet hat und welche Mengen entsprechend der 
Weisung der Badischen Eierversorgung außerhalb des Kommnnalverbandsbezirks versandt wurden 
und an welche Stellen. 
Der Kommunalverband hat jeweils am Mittwoch der Badischen Eierversorgung unter 
Benützung des von ihr aufgestellten Musters die Gesamtmengen der von den Aufkäufern in 
der vorausgegangenen Woche erworbenen Eier, der hiervon an die Abgabestellen der Gemeinden und 
an die Bezirkssammelstellen gelangten Bestände und der durch die Bezirkssammelstellen erfolgten 
Lieferung an Bedarfsgemeinden des Bezirks und an die von der Badischen Eierversorgung 
bezeichneten Stellen anzuzeigen. 
8 9. 
Die Badische Eierversorgung wird eine regelmäßige Prüfung der Tätigkeit der Bezirks— 
sammelstellen durch Beauftragte an Ort und Stelle vornehmen und sich über die Tätigkeit 
der Aufkäufer verlässigen. 
Aufkäufer und Leiter von Bezirkssammelstellen, welche sich als ungeeignet erwiesen haben, 
sind vom Kommunalverband durch andere geeignete Persönlichkeiten zu ersetzen. 
810. 
Der Verkauf von Eiern durch Geflügelhalter oder deren Beauftragte ist anläßlich des 
Wochenmarkts unter folgenden Bedingungen gestattet:
	        
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