Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 71 253 
1. der Geflügelhalter hat vom Bürgermeisteramt seines Wohnorts sich eine Bescheinigung 
darüber ausstellen zu lassen, daß er eine bestimmte Anzahl von Eiern auf den in der 
Bescheinigung bezeichneten Wochenmarkt bringt; 
die Gemeinde des Marktorts hat die Ware abzunehmen. Die Gemeinde kann hierfür 
den Verbraucherpreis dann bezahlen, wenn sie beim Weiterverkauf an die Verbraucher 
die Ware ohne Zuschlag abzugeben bereit ist; 
.die Gemeinde des Marktorts hat auf der Bescheinigung des Bürgermeisteramts zu 
bestätigen, daß und welche Anzahl von Eiern an sie abgeliefert worden ist. 
“ 
— 
11. 
Die Kommunalverbände bestimmen den Preis, zu welchem die Aufkäufer die Eier bei den 
Geflügelhaltern zu kaufen haben. Sie bestimmen ferner die Preise, welche die Aufkäufer bei 
der Ablieferung der Eier an die Abgabestelle in der Gemeinde oder an die Sammelstelle des 
Kommunalverbandsbezirks und die Inhaber dieser Sammelstellen bei der Lieferung an die 
Bedarfsgemeinden oder die von der Badischen Eierversorgung bezeichneten Stellen frei ihrer 
Bahnstation einschließlich Verpackung höchsteus verlangen dürfen. Diese Festsetzungen bedürfen 
der Genehmigung der Badischen Eierversorgung. 
Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. 
812. 
Die Abgabe von Eiern im Großherzogtum an die Verbraucher ist nur noch gegen Eier— 
karte zulässig. Die Menge, welche auf die Eierkarte höchstens abgegeben werden darf, wird 
jeweils vom Ministerium des Innern im Staatsanzeiger bekannt gegeben. 
Die Gemeinden können bei einer zeitweiligen Stockung der Zufuhr bestimmen, daß auf 
die Eierkarte vorübergehend eine geringere Menge abgegeben wird. 
Die Eierkarte wird vom Kommunalverband ausgegeben, sie kann mit anderen Karten 
verbunden werden. Die Übertragung von Eierkarten auf andere Personen, welche nicht dem 
gleichen Haushalt angehören, und die unbefugte Benutzung der Eierkarte ist verboten. 
Geflügelhalter erhalten keine Eierkarte, solange sie für sich und die Angehörigen ihres 
Haushalts aus ihrem Betrieb die dem zulässigen Verbrauch entsprechende Eiermenge im 
Jahresdurchschnitt beziehen. 
13. 
Soweit bei der Bestandsaufnahme am 1. September 1916 die Eiervorräte in einem 
Haushalt 20 Stück übersteigen, werden sie auf den zulässigen Wochenverbrauch der Angehörigen 
des Haushalts in der Weise zur Anrechnung gebracht, daß für die Zeit der Anrechnung 
Eierkarten an die Angehörigen des Haushalts nicht ausgestellt werden. Die Aurechnung 
erfolgt für die Zeit vom 1. Oktober 1916 bis 1. April 1917 in der Weise, daß kleinere 
Eiervorräte während der voraussichtlich größten Eierknappheit zur Aurechuung gelangen. Über- 
steigen die eingelegten Eiervorräte den zulässigen Verbrauch des Haushalts in der Zeit vom
	        
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