Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 72 * 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 30. August 1916. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Gemeinderechnungsanweisung und die Städterechnungs- 
anweisung betreffend: des Ministeriums desnultus und Unterrichts und des Ministeriums des Innern: 
die Sliftungsrechnungsanweisung betreffend: des Ministeriums des Innern: die Sparkassenrechnungsanweisung be- 
tressend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 24. August 1916.) 
Die Gemeinderechnungsanweisung und die Städterechnungsanweisung betreffend. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 12. August 
1916 wird § 49 der Gemeinderech s isung (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1883 
Seite 233) und § 49 der Städterechnungsauweisung (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1884 
Seite 467) wie folgt geändert: 
1. In Absatz 2 werden die Worte „immer“ und „wenigstens“ gestrichen. 
2. Dieser Absatz erhält außerdem folgenden Zusatz: 
Wird die Quittung auf dem Rechnungsbeleg selbst erteilt, so kann die Angabe des 
Betrags der Zahlung wegfallen und die Quittung mit den Worten „Betrag erhalten“ 
oder in ähnlicher Form unter Beifügung von Ort und Zeit der Zahlung sowie der 
Unterschrift des Empfängers erteilt werden; diese Form der Qnittung ist jedoch nur 
zulässig, wenn der Forderungsbetrag auf dem Rechnungsbeleg keine Anderung 
erfahren hat, somit Zweifel über die Höhe der Zahlungsleistung nicht entstehen können. 
3. Absatz 4 wird ersetzt durch nachstehende Bestimmung: 
Als Quittung gilt bei Zahlungen 
a. durch Zahlkarte auf ein Postscheckkonto oder durch Postanweisung für Beträge 
bis zu 800 der Posteinlieferungsschein, 
b. aus einem Postscheckguthaben durch Überweisung oder Scheck für Beträge bis zu 
10 000 4 der Lastschriftzettel (§ 6 VI der Pattschesloroang, Reichs-Gesetz= 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.