Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 72 — 259 
Im Falle a ist bei Beträgen von mehr als 300 der Empfangsberechtigte von der 
Absendung des Betrags durch Postkarte besonders zu benachrichtigen. 
Karlsruhe, den 24. August 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus Großherzogliches Ministerium 
und Unterrichts. des Innern. 
A. A.: J. A.: 
Schmidt. Weingärtner. 
Riegger. 
Verorduung. 
(Vom 24. August 1916.) 
Die Sparkassenrech sanweisung betreffend. 
1) 1 
  
§ 64 der Sparkassenrechnungs isung (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1897 Seite 
200) wird wie folgt geändert: 
1. Absatz 3 erhält nachstehenden Zusatz: 
Wird die Quittung auf dem Rechnungsbeleg selbst erteilt, so kann die Angabe 
des Betrags der Zahlung wegfallen und die Quittung mit den Worten „Betrag er- 
halten“ oder in ähnlicher Form unter Beifügung von Ort und Zeit der Zahlung 
sowie der Unterschrift des Empfängers erteilt werden; diese Form der Ouittung ist 
jedoch bei der Rückzahlung von Einlagen (§ 45) und bei der Auszahlung von Dar- 
lehen ausgeschlossen und im übrigen nur zulässig, wenn der Forderungsbetrag auf 
dem Rechnungsbeleg keine Anderung erfahren hat, somit Zweifel über die Höhe der 
Zahlungsleistung nicht entstehen können. 
Absatz 5 wird ersetzt durch nachstehende Bestimmung: 
Als Quittung gilt bei Zahlungen 
a. durch Zahlkarte auf ein Postscheckkonto oder durch Postanweisung für Beträge bis 
zu 800 ( der Posteinlieferungsschein, 
b. aus einem Postscheckguthaben durch Überweisung oder Scheck für Beträge bis zu 
10 000 # der Lastschriftzettel (§ 6 VI der Postscheckordnung, Reichs-Gesetzblatt 1914 
Seite 131) oder die mit dem Stempel des Postscheckamts versehene Doppelschrift 
der Anlage zu Sammel-Überweisungen oder Schecks. 
Im Falle n ist bei Beträgen von mehr als 300 4“ der Empfangsberechtigte von der 
Absendung des Betrags durch Postkarte besonders zu benachrichtigen. 
Karleruhe, den 24. August 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. Niegger. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. 
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