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sowie die Menge anzugeben, welche der Jnhaber des Bezugsscheins nach der Zahl der Ange-
hörigen seines Haushalts für die in der Bescheinigung angeführte Zeit höchstens in Anspruch
nehmen kann. Mill er sich mit einer geringeren Menge begnügen, so ist auch diese zu ver-
merken.
Das Bürgermeisteramt ist zur Ausstellung des Bezugsscheins verpflichtet. Es führt eine
Liste über die ausgestellten Bezugsscheine, welche auf Verlangen dem Kommnnalverband zur
Einsicht vorzulegen ist.
§* 5.
Will der Versorgungsberechtigte die Kartoffeln bei einem Kartoffelerzeuger eines anderen
Kommunalverbandsbezirks erwerben, so muß der Versorgungsberechtigte sich vom Kommunal-
verband seines Wohnorts einen Bezugsschein ausstellen lassen, welcher die in § 4 Absatz 1
bezeichneten Angaben zu enthalten hat. Den Bezugsschein übersendet der Bezieher der Kartoffeln
seinem Lieferer, welcher die Genehmigung seines Kommunalverbandes zur Ausfuhr der Kartoffeln
einholt. Die Genehmigung ist auf dem Bezugsschein zu vermerken und dieser dem Kartoffel-
lieferer unter Beifügung des Beförderungsscheins zurückzugeben. Von der erteilten Genehmigung
hat der Kommunalverband dem Kommunalverband des Kartoffelbeziehers Nachricht zu geben.
Der Beförderungsschein hat Name, Stand und Wohnort des Kartoffellieferers und des
Kartoffelbeziehers sowie die Menge Kartoffeln, welche befördert werden soll, zu enthalten. Er
ist dem Frachtbrief anzuschließen. Werden die Kartoffeln auf der Achse befördert, so muß
der Begleiter der Fuhre den Beförderungsschein bei sich führen.
Beim Bezug von Kartoffeln von eigenen oder gepachteten Grundstücken, welche in einem
anderen Kommunalverbandsbezirk gelegen sind, finden vorstehende Bestimmungen siungemäße
Auwendung.
Die Ausstellung eines Bezugsscheins darf einem Versorgungsberechtigten für den Bedarf
seines Haushaltes dann nicht verweigert werden, wenn es sich um den Bezug von Kartoffeln
aus eigenen oder von ihm gepachteten Grundstücken oder um den Bezug von solchen Kartoffel-
erzeugern handelt, mit welchen der Kartoffelerwerber verwandt oder verschwägert ist, voraus-
gesetzt, daß der Antrag vor dem 30. September 1916 gestellt ist. Soll der Bezug für den
Bedarf eines Haushalts von solchen Kartoffelerzeugern erfolgen, welche mit dem Bezieher zwar
nicht verwandt oder verschwägert sind, aber schon in früheren Jahren Kartoffeln dem Kartoffel-
erwerber geliefert haben, so soll der Kartoffelbezugsschein bei Stellung des Antrags vor dem
30. September 1916 in der Regel gewährt werden.
Die Erteilung von Bezugsscheinen an Anstalten sowie an Inhaber von gewerblichen Be-
trieben, in welchen Kartoffeln verbraucht werden, bleibt dem freien Ermessen des Kommunal=
verbandes überlassen.
Die Genehmigung zur Ausfuhr der Kartoffeln auf Grund des Bezugsscheines darf von
dem Kommmnalverband des Kartoffelerzeugers nur dann verweigert werden, wenn durch die
Genehmigung die Erfüllung der dem Kommunalverband obliegenden Pflicht zur Versorgung
der eigenen Bevölkerung des Bezirks mit Kartoffeln in Frage gestellt würde.