Nr. 74 %
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe. Montag den 4. September 1916.
Juhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Negelung der Fleischversorgung betreffend.
Verordunng.
(Vom 2. September 1916.)
Regelung der Fleischversorgung betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 27. März 1916 über Fleischversorgung
(Reichs-Gesetzblatt Seite 199) und auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. Septem-
ber 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der
Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
J.
§ 4 unserer Verordnung vom 25. Mai 1916, die Regelung der Fleischversorgung be-
treffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 146), erhält folgende Fassung:
* 4.
Der Kauf und Verkauf von Großvieh zu Zucht= und Nutzzwecken frischmilchende Kühe,
hochtragende Kühe und Kalbinnen, Zugochsen, Jungfarren und Jungrinder (Einstellvieh) —
unmittelbar von Landwirt zu Landwirt ist innerhalb des Landes allgemein gestattet. Der Kauf
kann auch im Auftrag von Landwirten durch Vermittelung solcher landwirtschaftlicher Ver-
einigungen oder Händler erfolgen, welche Mitglieder des Badischen Viehhandelsverbandes sind,
wenn hierbei die Vorschriften der Absätze 2, 3 und J beachtet werden.
Der Besteller muß seinem Beaustragten einen Bestellschein übergeben, welcher mit der
Bescheinigung des Bürgermeisteramts des Bestimmungsorts darüber versehen ist, daß das
anzukaufende Tier in der Wirtschaft des Käufers zu Zucht= oder Nutzzwecken erforderlich ist.
Den Bestellschein hat der Beauftragte vor dem Kauf dem Verkäufer vorzuzeigen.
Nach erfolgtem Kauf hat der Käufer den Bestellschein nebst einer Abschrift der gemäß
§ 8 der Satzung des Badischen Viehhandelsverbandes dem Vorstand des Verbandes einzureichen-
den Anzeige dem Bürgermeisteramt des bisherigen Standorts des eres - übergeben, welcher
Gesetzes= und Verordnungsblalt 1916.