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dem Beauftragten eine Bescheinigung über die Zulässigkeit des Kaufs unter Bezeichnung des
gekauften Tieres und unter Beifügung von Name, Stand und Wohnort des Bestellers aus-
stellen und dem Kommunalverband Anzeige erstatten wird. Die Bescheinigung des Bürger-
meisteramts hat der Beauftragte bei dem Transport des Tieres bei sich zu führen.
Die auf diese Weise erworbenen Tiere dürfen nur an den Besteller und nur zum Ein-
standspreis zuzüglich des nach den geltenden Bestimmungen zulässigen Handelszuschlags ver-
kauft werden. Nimmt der Besteller das Tier nicht an, was durch bürgermeisteramtliche Be-
scheinigung nachzuweisen ist, so darf der Verkauf nur an sonstige Landwirte, nicht aber an
Händler erfolgen.
Dem Käufer des Tieres sind von dem Beauftragten die bürgermeisteramtlichen Bescheinigungen
(Absatz 3 und gegebenenfalls auch Absatz 4) auszuhändigen.
Soll Zucht= und Nutzvieh für Wirtschaften gekauft werden, die ihren Betrieb außerhalb
des Großherzogtums haben, so muß zunächst die vorgeschriebene Genehmigung der Fleisch-
versorgungsstelle zur Verbringung der anzukaufenden Tiere nach außerbadischen Orten nach-
gesucht werden. Im Falle der Erteilung der Genehmigung kann die Fleischversorgungsstelle
für den Kauf bestimmte Bezirke zuweisen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ab-
sätze 1 bis 3.
II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 2. September 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Tn und Verin#von Malich & Vogel in Kartsruhe.