Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

268 — Nr. 75 — 
Verordunng. 
(Vom 7. September 1916.) 
Die Besteuerung der Kriegsanleihen betreffend. 
Zum Vollzug des provisorischen Gesetzes vom 14. August 1916 (Gesetzes= und Verord- 
nungsblatt Seite 245) wird im Einverständnis mit den Großherzoglichen Ministerien des 
Kultus und Unterrichts und des Innern bestimmt: 
1. Wünscht ein Steuerpflichtiger, daß die Schulden, die er aus Anlaß der Zeichnung von 
Kriegsanleihen aufgenommen hat, im Sinne von § 1 des Gesetzes besonders berücksichtigt 
werden, so muß er dies beim Steuerkommissär oder Schatzungsrat beantragen. Der Antrag 
kann auf der Vermögenssteuererklärung niedergeschrieben oder besonders gestellt werden (ver- 
gleiche § 14 Absatz 2 der Vollzugsverordnung zum Vermögenssteuergesetz). Ein Gesuch um 
Ermäßigung der Staatssteuer gilt zugleich für die Gemeinde= und Kirchensteuern; wo ein 
solches Gesuch nicht erforderlich ist, gilt ein Gesuch um Ermäßigung der Gemeindesteuer zu- 
gleich für die Ortskirchensteuer. 
2 Über den Antrag entscheidet der Schatzungsrat; außerhalb des Abundzuschreibens ge- 
stellte Anträge hat der Steuerkommissär vorbehaltlich der Entscheidung des Schatzungsrats vor 
läufig zu erledigen. Hat er dem Antrag nicht oder nicht in dem verlangten Maße entsprochen, 
so eröffnet er seine vorläufige Entschließung dem Pflichtigen. Dieser hat dann das Recht, 
die Entscheidung des Schatzungsrats beim nächsten Abundzuschreiben zu verlangen; bis dahin 
kann der Antrag nur insoweit berücksichtigt werden, als ihm der Steuerkommissär vorläufig 
entsprochen hat. 
3. Auf Verlangen der Veranlagungsbehörden muß der Steuerpflichtige nachweisen, daß 
die von ihm gezeichnete Kriegsanleihe zur Vermögenssteuer angemeldet ist, sowie daß die 
Schulden, deren Berücksichtigung nach § 1 des provisorischen Gesetzes er wünscht, unmittelbar 
mit * Zeichnung der Kriegsanleihe zusammenhängen. 
. An der Veranlagung selbst wird nichts geändert, der Steuerkommissär nimmt vielmehr 
nur n Betrag an Steuer (Umlage vom Kapitalvermögen, Kirchensteuern) in Abgang, den 
der Pflichtige in jedem der Jahre 1916, 1917 und 1918 weniger zu entrichten hätte, wenn 
die Schulden, die er aus Anlaß der Zeichnung von Kriegsanleihen aufgenommen hat, voll 
berücksichtigt werden könnten. 
Karlsruhe, den 7. September 1916. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
J. V.: 
Schulz. 
Dr. Fetzer. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Larlsrube
	        
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