Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

272 — Nr. 77 — 
§ 4. 
Die Badische Geschäftsstelle für Speiseöle läßt die Nüsse zur Gewinnung von Nußöl 
verarbeiten. Das Nußöl wird an die Kommunalverbände nach einem von der Badischen 
Butterversorgung aufsgestellten Verteilungsplan abgesetzt. Die bei der Herstellung des Ols als 
Nebenerzeugnisse gewonnenen Olkuchen sind an die die Nüsse liefernden Landwirte auf deren 
Antrag im Verhältnis der Ablieferung zurückzugeben. Die Besitzer von Nußbäumen dürfen 
das aus ihren Nüssen gewonnene Ol nur an die Badische Geschäftsstelle für Speiseöle absetzen. 
Von Dritten darf dieses Nußöl nicht erworben werden. Den Übernahmepreis bestimmt die 
Badische Butterversorgung. 
85. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft. 
§. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 8. September 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
*r Dr. Schühly. 
Verordunng. 
(Vom 11. September 1916.) 
Obstversorgung betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Höchstpreise für Zwetschen 
vom 29. August 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 973) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Landeszentralbehörde ist das Ministerium des Innern, höhere Verwaltungsbehörde der 
Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt, in dessen Bezirk sich die Zwetschen 
zur Zeit befinden, in welcher die Anordnung der Eigentumsübertragung ergeht. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 11. September 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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