Nr. 1
Gesetzes- und Verordnungs-WBlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 7. Januar 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter betreffend;
Regelung der Preise für ausländisches Schweinefleisch und Schweinefett betressend.
Verordnung.
(Vom 5. Jannuar 1916.)
Die Regelung des Verkehrs mit ansländischer Butter betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 4. De-
zember 1915 über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter (Reichs-Gesetzblatt
Seite 801) wird verordnet, was folgt:
* 1.
Landeszentralbehörde ist das Ministerium des Innern. Zuständige Behörde ist das
Bezirksamt. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär.
§ 2.
Wer ausländische Butter, die er von der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin
bezogen hat, zu einem höheren Preis als dem für inländische Butter festgesetzten Höchstpreis
an den Verbraucher verkaufen will, bedarf hierzu der Genehmigung des Bezirksamts. Das
Bezirksamt hat den Preis, zu welchem die ausländische Butter verkauft werden darf, zu
bestimmen und die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um eine Trennung der aus dem
Auslande bezogenen Butter von der inländischen Butter in einer für den Käufer leicht
erkennbaren Weise sicher zu stellen.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Rarlsruhe, den 5. Januar 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Gesetzes= und Verordnungeblatt 191s46. 1