Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

282 Nr. 82 — 
Die Abgabe von Zucker an Verbraucher darf nur gegen Zuckerkarten oder entsprechenden 
Vermerk auf der Brotkarte erfolgen. Die näheren Bestimmungen werden von den Kommunal- 
verbänden getroffen, welche auch die Zuckerkarten ausgeben. 
Für die Verabfolgung von Zucker zur Obstverwertung im Haushalt treffen die Kommnnal- 
verbände besondere Regelung. 
* 4. 
Imker haben ihren Bedarf zur Bienenfütterung, soweit er nicht durch unversteuerten 
Zucker gedeckt wird, dem Kommunalverband anzuzeigen. Dieser hat die Anmeldung zu prüfen 
und der Badischen Zuckerversorgung einzureichen. 
85. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt 
unsere Verordnung vom 20. April 1916, den Verkehr mit Verbrauchszucker betreffend (Gesetzes. 
und Verordnungsblatt Seite 104), außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 21. September 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
r. Schüshliyj. 
Verordunng. 
(Vom 22. September 1916.) 
Das Sammeln von Bucheckern betreffend. 
Zum Vollzug der Verordnung des Bundesrats über Bucheckern vom 14. September 1916 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 1027) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne des § 12 der Bundesratsverordnung sind die Ministerien des 
JInnern und der Finanzen. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 10 Absatz 3 ist die Forst= und Domänen= 
direktion, im Sinne der §§ 5 und 11 der Landeskommissär. 
Zustäundige Behörde im Sinne der §§ 6 und 11 der Bundesratsverordunng ist das Be- 
zirksamt, im Sinne des § 10 das staatliche Forstamt.
	        
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