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Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Verfütterns von Bucheckern (§ 9
Absatz 1) erfolgt durch das Ministerium des Innern, die Bestimmung darüber, ob und
inwieweit das Eintreiben von Schweinen zugelassen werden kann, durch die Forst= und
Domänendirektion.
82.
Die Gemeinden, in welchen ein Anfall von Bucheckern zu erwarten ist, haben örtliche
Sammelstellen zu errichten. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame örtliche Sammel-
stelle errichten. Erforderlichenfalls bestimmt das Bezirksamt nach Benehmen mit dem
Forstamt, in welchen Gemeinden oder für welche Gemeinden gemeinsam die Errichtung ört-
licher Sammelstellen stattzufinden hat.
§ 3.
Alle von den Sammlern gewonnenen, nicht vom Forsteigentümer im Eigenbetrieb ge-
sammelten Bucheckern sind der örtlichen Sammelstelle abzugeben. Durch diese allein erfolgt
die Zuteilung der zur Herstellung von Ol in der Wirtschaft des Sammlers erforderlichen
Menge (§ 1 Absatz 2 Ziffer 3 der Bundesratsverordnung). Der Sammler ist nicht berechtigt,
von den gesammelten Früchten die ihm zustehende Menge selbst zurückzubehalten.
84.
Die örtlichen Sammelstellen haben die bei ihnen abgegebenen Bucheckern aufzubewahren
und sie nach Abzug der an die Hausstände der Sammler zu überlassenden Mengen als
Lieferungspflichtige im Sinne der 88 3, 1 und 5 der Bundesratsverordnung an den Kriegs-
ausschuß oder die von ihm bestimmte Stelle abzuliefern. Dieselben Verpflichtungen liegen
dem Forsteigentümer als Lieferungspflichtigem ob, wenn er die Sammlung der Bucheckern im
Eigenbetrieb vornehmen läßt.
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Die Eigentümer von Forsten, welche bereit und in der Lage sind, die bei ihnen anfallen—
den Bucheckern selbst zu sammeln, haben dies bis zum 5. Oktober 1916 dem staatlichen Forst-
amt anzuzeigen. Erfolgt eine Anzeige bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so können die staatlichen
Forstämter andere Personen sowie die Gemeinden zum Sammeln ermächtigen.
Die Eigentümer von Forsten, welche die Sammlung im Eigenbetrieb vornehmen, sind
verpflichtet, den Beauftragten der Ortsbehörde sowie des staatlichen Forstamts zum Zwecke
der Nachschau über Menge und Aufbewahrung der gesammelten Bucheckern den Zutritt zu
den Lagerräumen zu gestatten; sie haben den Anordnungen des staatlichen Forstamts wegen
Aufbewahrung und Behandlung der Brucheckern zu entsprechen.
86.
Den Anordnungen der mit Leitung und Beaufsichtigung des Sammelus betrauten Forst—
schutz- oder Gemeindebeamten ist Folge zu leisten Sammler, welche sich diesen Anordnungen
widersetzen, können aus dem Walde gewiesen werden.