Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

286 — Nr. 83 — 
Verordnung. 
(Vom 28. September 19156.) 
Die Regelung des Fleischverbrauchs betreffend. 
Zum Vollzug der Verordnung des Reichskanzlers vom 21. August 1916 über die Regelung 
des Fleischverbrauchs (Reichs-Gesetzblatt Seite 9X1) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Im Sinne der Verordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des Innern. 
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Städte mit mindestens 10000 
Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 bis 4 unserer Verordnung vom 11. August 1916, 
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 191s6 betreffend (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 219), finden entsprechende Anwendung. 
82. 
Die Fleischversorgungsstelle teilt den Kommunalverbänden die Höchstzahl der für ihren 
Bezirk für einen bestimmten Zeitraum zugelassenen Schlachtungen an Rindvieh, Schafen und 
Schweinen mit. Die nicht städtischen Kommunalverbände verteilen die zugelassenen Schlachtungen 
auf die Gemeinden ihres Bezirks, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Gemeinden er- 
folgen kann. 
Die städtischen Kommunalverbände und die übrigen Gemeinden verteilen die auf sie ent- 
fallenden gewerbsmäßigen Schlachtungen, soweit sie sie nicht selbst vornehmen, auf die um Zu- 
weisung von Schlachtungen nachsuchenden Betriebe. Nur solche Betriebe dürfen berücksichtigt 
werden, welche schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewerbsmäßig geschlachtet haben. 
Bei der Verteilung der Schlachtungen ist in erster Reihe anzustreben, daß die Abgabe des 
Fleisches an die Bevölkerung sich möglichst ohne Ansammlungen vor den Verkaufsstellen voll- 
zieht. Die Zuweisung einer größeren Zahl von Schlachtungen an einzelne Betriebe kann 
davon abhängig gemacht werden, daß sie bestimmte Zweigverkaufsstellen errichten oder fernerhin 
offenhalten. In zweiter Reihe sind für die Verteilung der Schlachtungen die von den Betrieben 
ordnungsgemäß vereinnahmten und abgelieferten Fleischmarken, Fleischbezugsscheine und Be- 
scheinigungen nach § 7 dieser Verordnung maßgebend. · 
Dem Fleischbeschauer ist von der Verteilung der Schlachtungen auf die Betriebe Mit— 
teilung zu machen. 
Den einzelnen Betrieben sind für di ihnen zugeteilten Schlachtungen Schlachtscheine 
auszustellen. 
§ 3. 
Die gewerbsmäßige Schlachtungen ausführenden Betriebe haben ein Schlachtbuch zu führen, 
in welchem jede vorgenommene Schlachtung und das hierbei erzielte Schlachtgewicht vom Fleisch- 
beschauer zu bescheinigen ist. Sie dürfen Schlachtungen nur in dem Umfange vornehmen, als
	        
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