Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 83 — 287 
ihnen Schlachtscheine ausgestellt sind. Erfolgt eine Schlachtung, zu deren Vornahme eine Er- 
mächtigung durch einen Schlachtschein fehlt, so ist das Fleisch zu Gunsten der Gemeinde durch 
das Bürgermeisteramt einzuziehen; ein Entgelt wird hierfür nicht bezahlt. 
Betriebe, welche über die genehmigte Höchstzahl hinaus Schlachtungen vorgenommen haben, 
sind bei der künftigen Unterverteilung seitens der städtischen Kommunalverbände oder der Ge- 
meinden nicht mehr zu berücksichtigen. Die ihnen inzwischen etwa erteilten neuen Schlacht- 
scheine sind zurückzuziehen. 
* . 
Die Kommunalverbände und die Gemeinden haben die Abgabe von Fleisch und Fleisch- 
waren an die Verbraucher zu überwachen. Soweit es zur Vermeidung von Ansammlungen 
vor den Verkaufsstellen erforderlich ist, haben sie anzuordnen, daß die Versorgungsberechtigten 
sich bei einem bestimmten Gewerbetreibenden als Kunden einzutragen haben und nur bei diesem 
frisches Fleisch, frische Wurst und Rohfett kaufen dürfen. Auch können sie bestimmen, dasß 
die Abgabe an die Verbraucher zu bestimmten Zeiten zu erfolgen hat. 
Die Kommunalverbände und die Gemeinden können das bei den gewerbsmäßigen Schlach- 
tungen sich ergebende frische Fleisch und Rohfett gegen ein angemessenes Entgelt, welches im 
Streitfalle vom Landeskommissär endgültig festgesetzt wird, übernehmen und die Abgabe an 
die Verbraucher, gegebenenfalls in verarbeitetem Zustand, selbst vornehmen oder durch Beauf- 
tragte vornehmen lassen. 
8 5. 
Die nach der Verordnung des Reichskanzlers auszugebenden Fleischkarten werden nach 
Anordnung des Ministeriums des Innern einheitlich für das Großherzogtum hergestellt; die 
Kosten hat der Kommunalverband zu tragen. 
Die Fleischkarte gelangt durch die vom Kommunalverband bezeichneten Stellen zur Aus- 
gabe. Der Kommunalverband bestimmt, bei welchen Stellen der Antrag auf Ausstellung der 
Fleischkarte anzubringen ist Für die Angehörigen eines Haushalts stellt der Haushaltungs- 
vorstand den Antrag. Bei dem Antrag ist anzugeben die Zahl der Personen, welche dem 
Haushalt angehören, das Alter der Kinder, die Zahl der Fleischkarten, welche beansprucht 
werden, sowie beim ersten Antrag auf Ausstellung einer Fleischkarte die im Besitz des Antrag- 
stellers und seiner Angehörigen vorhandenen Vorräte an Dauerfleischwaren, Dauerwurst, Speck 
und Fleischkonserven, soweit solche insgesamt 10 Pfund übersteigen. Diese Vorräte werden 
auf die Fleischkarte angerechnet, auf Wunsch kann die Anrechnung auf längere Zeit verteilt werden. 
An einen Haushaltungsvorstand, welcher schon bisher für die Angehörigen seines Haus- 
halts die zulässigen Fleischkarten bezogen hat, kann der Kommunalverband, ohne einen Antrag 
abzuwarten, die ihm nach der Verordnung des Reichskanzlers für die Angehörigen seines 
Haushalts zukommenden Fleischkarten ausgeben. Das gleiche gilt für sonstige Ver orgungs- 
berechtigte, die bisher eine Fleischkarte besessen haben. 
87.
	        
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