Nr. 83 — 289
Die näheren Bestimmungen über die Ausstellung der Fleischbezugsscheine und die Über-
wachung ihrer Verwendung trifft der Kommunalverband.
89.
Die Kommunalverbände haben zu prüfen, ob sie nach dem Gewicht und der Menge des
ihuen zugeteilten Schlachtviehs und der ihnen sonst etwa zur Verfügung stehenden Vorräte
in der Lage sind, an ihre Versorgungsberechtigten die Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren,
welche nach der jeweiligen Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts auf die Fleischkarte
wöchentlich entnommen werden darf, zu verteilen. Erscheint dies unmöglich, so ist die auf
die Fleischkarte zu verteilende Gewichtsmenge entsprechend herabzusetzen. Dabei kann je nach
der Art der zur Verfügung stehenden Fleischvorräte der Wert der Abschnitte nur für einzelne
Fleischarten herabgesetzt, für andere Fleischarten aber den Abschnitten ihr voller Wert belassen
werden.
Durch öffentliche Bekanntmachung und durch Aushang in den Fleischverkaufsstellen ist
jeweils zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, wie viel an Fleisch auf die einzelnen Abschnitte
der Fleischkarte entnommen werden darf.
Kranken, die nach der Art ihrer Krankheit einer reichlicheren Fleischnahrung dringend
bedürfen, können vom Kommunalverband größere Fleischmengen bewilligt und entsprechend
mehr Fleischkarten verabfolgt werden.
Die näheren Bestimmungen trifft das Ministerium des Innern.
10.
Spätestens am dritten Tage nach Umlauf der 1 Wochen, für welche die Fleischkarten
jseweils ausgestellt sind, haben die in § 8 Absatz 1 dieser Verordnung bezeichneten Gewerbe-
treibenden dem Kommunalverband oder der von ihm bezeichneten Stelle die während
der Geltungsdauer der letzten Fleischkarte vereinnahmten Fleischmarken, Fleischbezugsscheine
sowie Bescheinigungen gemäß § 7 dieser Verorduung, getrennt nach den einzelnen Wochen der
Vereinnahmung, sowie die nichtbenutzten Fleischbezugsscheine vorzulegen und die am Morgen
des ersten Tages der Geltungsdauer der neuen Fleischkarte in ihrem Betriebe vorhandenen
Vorräte anzuzeigen. Hierbei haben sie auch das Fleisch und die Fleischwaren nach Art und
Gewicht zu bezeichnen, welche sie etwa von außerhalb des Großherzogtums ohne Abgabe eines
Fleischbezugsscheines bezogen haben. Gewerbetreibende, welche gewerbsmäßig Schlachtungen
vorgenommen haben, haben ferner die in den vergangenen 4 Wochen vorgenommenen Schlachtungen
und die erzielten Schlachtgewichte anzugeben. Für die Anzeigen kann der Kommunalverband
ein bestimmtes Muster vorschreiben.
Die Fleischversorgungsstelle teilt den Kommunalverbänden mit, welcher Unterschied zwischen
erzieltem Schlachtgewicht und vereinnahmten Fleischmarken, Fleischbezugsscheinen und Be-
scheinigungen gemäß § 7 wegen Schwunds und Einwiegens als zulässig anzusehen ist.
Ergibt sich bei näherer Prüfung, daß ein Gewerbetreibender im Vergleich zu dem abge-
setzten Fleisch zu wenig Fleischmarken, Fleischbezugsscheine oder Bescheinigungen gemäß § 7