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eingenommen hat, so ist, falls er eine genügende Aufklärung nicht zu geben vermag, dem
Bezirksamt Anzeige zu erstatten. Das Bezirksamt kann neben der Herbeiführung strafenden
Einschreitens die gewerbsmäßige Verabfolgung von Fleisch und die weitere Vornahme von
Schlachtungen diesem Gewerbetreibenden untersagen; bei wiederholten Zuwiderhandlungen ist
die Untersagung auszusprechen. Gegen die Untersagung kann Beschwerde an den Landes-
kommissär erhoben werden: dieser entscheidet endgültig.
§ 11.
Auch zu Hausschlachtungen von Kälbern und Schafen ist die Genehmigung des Kommunal=
verbandes erforderlich. Das Fleisch aus Hausschlachtungen, welche ohne die vorgeschriebene
Genehmigung vorgenommen wurden, ist zu Gunsten der Gemeinde durch das Bürgermeisteramt
einzuziehen; ein Entgelt wird hierfür nicht bezahlt.
Bei der Einholung der Genehmigung von Hausschlachtungen, welche durch Vermittlung
des Bürgermeisteramts zu erfolgen hat, ist das Lebendgewicht des Schlachttieres und die Zahl
der Wirtschaftsangehörigen des Haushalts anzugeben. Auch ist mitzuteilen, welche Fleisch-
vorräte noch im Hauzhalt sich befinden. Von der erteilten Genehmigung ist das Bürger-
meisteramt zu verständigen. Nach der Schlachtung ist das Schlachtgewicht durch den Fleisch-
beschauer amtlich festzustellen und dem Kommunalverband sowie dem Bürgermeisteramt mitzu-
teilen. Bei der Feststellung des Schlachtgewichts sind das Blut und die Eingeweide außer
Betracht zu lassen.
Der Fleischbeschauer kann für jede derartige Feststellung außer etwaigen Reisekosten eine
Gebühr aus der Gemeindekasse beanspruchen. Sie beträgt bei Schweinen und Schafen 60 J,
bei Rindern 1 4K.
Der Kommunalverband kann bestimmen, daß statt des Fleischbeschauers ein anderer, vom
Gemeinderat ernannter Sachperständiger das Schlachtgewicht bei Hausschlachtungen festzustellen
und dem Bürgermeisteramt anzuzeigen hat. Die aus der Gemeindekasse zu zahlende Gebühr
dieses Sachverständigen bestimmt der Gemeinderat.
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann bestimmt werden, daß die Gebühr
(Absatz 3 und 4) vom Viehhalter rückzuerheben ist.
812.
Die Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen gegen Entgelt ist verboten, soweit es sich
nicht um die Abgabe an Wirtschaftsangehörige, einschließlich des Gesindes, sowie um Natural-
berechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, welche kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn
Fleisch zu bennspruchen haben, handelt. Ausnahmen können beim Vorliegen besonderer Gründe
vom Kommunalverband bewilligt werden, welcher für den Einzug der Fleischmarken in ent-
sprechender Höhe Sorge zu tragen hat.
13.
Angehörige eines Haushalts, in welchem Vorräte aus Hausschlachtungen vorhanden sind,
erhalten in der Regel bis zum ordnungsmäßigen Verbrauch dieser Vorräte keine Fleischkarte.