Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

290 — Nr. 83 — 
eingenommen hat, so ist, falls er eine genügende Aufklärung nicht zu geben vermag, dem 
Bezirksamt Anzeige zu erstatten. Das Bezirksamt kann neben der Herbeiführung strafenden 
Einschreitens die gewerbsmäßige Verabfolgung von Fleisch und die weitere Vornahme von 
Schlachtungen diesem Gewerbetreibenden untersagen; bei wiederholten Zuwiderhandlungen ist 
die Untersagung auszusprechen. Gegen die Untersagung kann Beschwerde an den Landes- 
kommissär erhoben werden: dieser entscheidet endgültig. 
§ 11. 
Auch zu Hausschlachtungen von Kälbern und Schafen ist die Genehmigung des Kommunal= 
verbandes erforderlich. Das Fleisch aus Hausschlachtungen, welche ohne die vorgeschriebene 
Genehmigung vorgenommen wurden, ist zu Gunsten der Gemeinde durch das Bürgermeisteramt 
einzuziehen; ein Entgelt wird hierfür nicht bezahlt. 
Bei der Einholung der Genehmigung von Hausschlachtungen, welche durch Vermittlung 
des Bürgermeisteramts zu erfolgen hat, ist das Lebendgewicht des Schlachttieres und die Zahl 
der Wirtschaftsangehörigen des Haushalts anzugeben. Auch ist mitzuteilen, welche Fleisch- 
vorräte noch im Hauzhalt sich befinden. Von der erteilten Genehmigung ist das Bürger- 
meisteramt zu verständigen. Nach der Schlachtung ist das Schlachtgewicht durch den Fleisch- 
beschauer amtlich festzustellen und dem Kommunalverband sowie dem Bürgermeisteramt mitzu- 
teilen. Bei der Feststellung des Schlachtgewichts sind das Blut und die Eingeweide außer 
Betracht zu lassen. 
Der Fleischbeschauer kann für jede derartige Feststellung außer etwaigen Reisekosten eine 
Gebühr aus der Gemeindekasse beanspruchen. Sie beträgt bei Schweinen und Schafen 60 J, 
bei Rindern 1 4K. 
Der Kommunalverband kann bestimmen, daß statt des Fleischbeschauers ein anderer, vom 
Gemeinderat ernannter Sachperständiger das Schlachtgewicht bei Hausschlachtungen festzustellen 
und dem Bürgermeisteramt anzuzeigen hat. Die aus der Gemeindekasse zu zahlende Gebühr 
dieses Sachverständigen bestimmt der Gemeinderat. 
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann bestimmt werden, daß die Gebühr 
(Absatz 3 und 4) vom Viehhalter rückzuerheben ist. 
812. 
Die Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen gegen Entgelt ist verboten, soweit es sich 
nicht um die Abgabe an Wirtschaftsangehörige, einschließlich des Gesindes, sowie um Natural- 
berechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, welche kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn 
Fleisch zu bennspruchen haben, handelt. Ausnahmen können beim Vorliegen besonderer Gründe 
vom Kommunalverband bewilligt werden, welcher für den Einzug der Fleischmarken in ent- 
sprechender Höhe Sorge zu tragen hat. 
13. 
Angehörige eines Haushalts, in welchem Vorräte aus Hausschlachtungen vorhanden sind, 
erhalten in der Regel bis zum ordnungsmäßigen Verbrauch dieser Vorräte keine Fleischkarte.
	        
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