Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

292 — Nr. 83 — 
§ 17. 
Die Beamten der Polizei und die vom Bejzirksamt oder Kommunalverband beaustragten 
Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume derjenigen Personen, welche gewerbsmäßig 
Fleisch verabfolgen, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen und die Ge- 
schäftsbücher sowie sonstige geschäftliche Aufzeichnungen einzusehen. 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen 
sind verpflichtet, den Beamten und den Sachverständigen Auskunft über ihren Betrieb und 
insbesondere über den Bezug und die Verabreichung des von ihnen feilgehaltenen Fleisches sowie 
über Art und Umfang des Absatzes zu erteilen. 
§ 18. 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige 
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche 
durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der 
Mitteilung und Verbreitung der Geschäftsgeheimnisse eines Betriebes zu enthalten. Sie sind 
hierauf zu vereidigen. 
§ 19. 
In den Räumen, in welchen Fleisch gewerbsmäßig verabfolgt wird, ist vom Unternehmer 
ein Abdruck dieser Verordnung auszuhängen. 
8 20. 
Die Ausfuhr von Fleisch und Fleischwaren aus dem Großherzogtum, mit Ausnahme von 
Wild und Hühnern, ist nur mit Genehmigung der Fleischversorgungsstelle zulässig. 
Die Fleischversorgungsstelle ist befugt, für den Verkehr in Grenzorten allgemein Er- 
leichterungen zu gewähren. 
8 21. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die auf Grund der 
letzteren erlassenen Anordnungen der Fleischversorgungsstelle, der Kommnnalverbände oder der 
von diesen bezeichneten Stellen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe 
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
§ 22. 
Diese Verordnung tritt am 2. Oktober 1916 in Kraft. Auf den gleichen Tag treten 
die §§ 1 bis 24 unserer Verordnung vom 11. April 1916, Regelung der Fleischversorgung 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 81), sowie unsere Verordnungen vom 
31. Mai 1916, 6. Juni 1916 und 11. August 1916 gleichen Betreffs (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 151, 160, 216) außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 28. September 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Jnnern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.