Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 83 — 293 
Verfügung. 
(Vom 28. September 1916.) 
Betreffend Beschlagnahme von Apfeln, Zwetschen und Pflaumen. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in 
Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 bestimme ich im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit, daß die am 16. September 1916 verfügte Beschlagnahme von 
Apfeln, Zwetschen und Pflaumen außer in den in der Verfügung vom 25. September 1916 
(Badisches Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 279) genannten Bezirken auch in den Amts- 
bezirken Triberg und Schönau ausfgehoben wird. 
In den übrigen 35 Amtsbezirken des Großherzogtums Baden bleibt die Beschlagnahme 
bestehen und ist nachdrücklich durchzuführen, um die Versorgung von Heer und Bevölkerung 
mit Marmelade sicherzustellen. Diesem Zweck der Beschlagnahme entsprechend werden, mit 
nunmehr erfolgter Zustimmung des Kriegsernährungsamts, Tafeläpfel grundsätzlich freigegeben. 
Die zur Kontrolle unerläßlichen näheren Bestimmungen über den Verkehr mit Tafeläpfeln 
erläßt das Großherzogliche Ministerium des Innern. 
Karlsruhe, den 28. September 1916. 
Der skiellvertretende Kommandierende General: 
Isbert, 
Generallentnant. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 88 
Duuck und Verlag von Malsch Vogel in Karlsruhe.
	        
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