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sind, insoweit dieselben sich auf Handlungen bezlehen, über welche das Strafgesetzbuch für
den Norddeutschen Bumd nichts bestimmt.
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Wenn in Landesgesetzen auch strafrechtliche Vorschriften, welche durch das Strafgesetzbuch
für den Norddeutschen Bund außer Kraft gesetzt sind, verwiesen wird, so treten die entspre-
chenden Vorschriften des letzteren an die Stelle der ersteren.
S. 4.
Bis zum Erlasse der in den Art. 61 und 68 der Verfassung des Norddeutschen
Bundes vorbehaltenen Bundesgesetze sind die in den §#. 81, 88, 90, 307, 311, 312,
315, 322, 323 und 324 des Strafgesetztuchs für den Norddeutschen Bund mit lebens-
länglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen, wenn sie in einem
Theile des Bundesgebietes, welchen der Bundesfelbhetr in Kriegszustand (Art. 68 der Ver-
sassung) erklärt hat, oder während eines gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen
Krieges auf dem Kriegsschauplatze begangen werden.
g. 5.
In landesgesetzlichen Vorschriften über Materlen, welche nicht Gegenstand des Straf-
gesetzbuchs für den Norddeutschen Bund sind, darf nur Gefängniß bis zu zwei Jahren,
Haft, Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegenstände und die Entziehung öffentlicher Aemter
angedroht werden.
§. 6.
Vom 1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Strafgesetzbuche für den Norddautschen
Bimd enthaltenen Strafarten erkannt werden.
Wenn in Landbesgesetzen anstatt der Gefängniß= oder Geldstrafe Forst= oder Gemeinde-
Arbeit angedroht oder nachgelassen ist, so behält es hierbei sein Bewenden.
S. 7.
Vom 1. Januar 1871 ch verjähren Zuwiderhandlungen gegen le Borschriften über
die Entrichtung der Branntweinsteuer, der Biastener und der Postgefälle in drei Jahrem