Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

298 — Nr. 85 — 
84. 
Selbstversorger dürfen Reichsreisebrotmarken nur unter Anrechnung auf die Menge Brot- 
getreide, welche ihnen zum Verbrauch für sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft zusteht, 
erhalten. Das Bürgermeisteramt hat Selbstversorgern, welche Reichsreisebrotmarken in An— 
spruch nehmen, den nächsten Erlaubnisschein zum Ausmahlen auf eine entsprechend geringere 
Menge auszustellen. Um diese Menge erhöht sich die Abgabepflicht des Selbstversorgers oder 
verlängert sich die Zeit, während der er mit seinen Vorräten auskommen muß. 
85. 
Die Anzeige der Gesamtmenge der im Bezirk eines Kommnnalverbandes jeweils für die 
Zeit vom 16. eines Monats bis 15. des folgenden Monats verwendeten und von ihm ge- 
sammelten Reichsreisebrotmarken hat binnen 4 Wochen bei der „Landesvermittelungsstelle für 
Brotgetreide und Mehl“ zu erfolgen. 
86. 
In Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, Vereins- und Erfrischungsräumen sowie in 
Fremdenheimen darf Brot an Gäste nur noch gegen Brotmarken (Kommunalverbandsbrot- 
marken oder Reichsreisebrotmarken, bis 1. Dezember 1916 auch Landesbrotmarken) abgegeben 
werden. Für Mehlspeisen können die Inhaber dieser Betriebe Brotmarken verlangen. 
Die Verabfolgung des Brotes darf nur auf besonderes Verlangen stattfinden, die Auf- 
stellung von nicht bestelltem Brot auf den Tischen ist verboten. 
87. 
Tagesbrotmarken werden nicht mehr ausgegeben. 
Für Militärpersonen, welche auf Urlaub kommen und eine Brotkarte nicht besitzen, sind 
gegen Vorlegung des Urlaubsscheins Reichsreisebrotmarken in Heften oder Bogen mit den 
der Dauer des Urlaubs entsprechenden Abschnitten auszuhändigen. Die Aushändigung ist auf 
dem Urlaubsschein zu vermerken. 
In gleicher Weise sind an im Inlande nicht ansässige Personen, welche sich vorüber- 
gehend im Reichsgebiete aufhalten, Reichsreisebrotmarken mit den für die Dauer ihres Aufent- 
haltes erforderlichen Abschnitten auszuhändigen. 
6. 
Die Kommnnalverbände bestimmen die Stellen, bei welchen die Reichsreisebrotmarken 
ausgegeben werden; sie können über den Verkehr mit Reichsreisebrotmarken nähere 
Bestimmungen treffen.
	        
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