Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 85 299 
89. 
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1916 in Kraft. Auf den gleichen Tag tritt 
unsere Verordnung vom 29. Juni 1915, die Brot= und Mehlversorgung des Fremdenverkehrs 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 141), außer Wirksamkeit. 
Karlsrühe, den 9. Oktober 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Anordnung über die Einführung von Reichs-Reisebrotmarken. 
Auf Grund des § 50 Absatz II der Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus 
der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 613 und 782 ff.) werden 
folgende Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
Zur Erleichterung der Brotversorgung im Reiseverkehr gibt das Direktorium der Reichs- 
getreidestelle (schwarz-weiß-rote) Reichs-Reisebrotmarken in Heften und in Bogen mit Giltig- 
keit für das gesamte Reichsgebiet aus. Sie treten, soweit in einzelnen Bundesstaaten besondere 
Brotmarken für den Reiseverkehr (Landesbrotmarken, Reisebrotmarken, Gastmarken) eingeführt 
sind, an die Stelle dieser Ausweise. 
§ 2. 
Der Brotkarten-Abmeldeschein kommt bei vorübergehenden Veränderungen des 
Aufenthaltsortes in Wegfall. Er wird auch bei längerer Abwesenheit durch Ausgabe von 
Reichs-Reisebrotmarken ersetzt. 
83. 
Die Reichs-Reisebrotmarken lauten auf 40 und 10 g Gebäck. An Stelle des Gebäcks 
kann Mehl in dem von den Landeszentralbehörden oder den Kommunalverbänden bestimmten 
Verhältnis und Umfang beansprucht werden. Die Einlösung der Reichs-Reisebrotmarken ist 
an eine bestimmte Zeit nicht gebunden. 
84. 
Die Reisebrotmarken, Hefte und Bogen, werden gegen Erstattung der Herstellungskosten 
von dem Direktorium der Reichsgetreidestelle an die Kommunalverbände durch Vermittlung 
der Landeszentralbehörden auf Bestellung geliefert und dürfen von den Kommunalver— 
bänden nur an die von ihnen zu versorgenden Personen an Stelle oder gegen Um—
	        
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