Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

300 — Nr. 85 — 
tausch der gewöhnlichen Brotkarte doder eines entsprechenden Teils davon aus- 
gegeben werden. 
Selbstversorger dürfen Reisebrotmarken nur im Umtausch gegen die Mahlkarte oder unter 
entsprechender Kürzung der ihnen zur Vermahlung für den nächsten Versorgungsabschnitt 
zustehenden Getreidemenge auf der Mahlkarte erhalten. Die Ablieferungsschuldigkeit der 
Selbstversorger erhöht sich um eine den bezogenen Reisebrotmarken entsprechende Getreidemenge. 
Die Landeszentralbehörden können für die Ausgabe von Reisebrotmarken an Selbstversorger 
andere Anordnungen treffen. 
85. 
Jedem Kommunalverband werden , der Gesamtmenge, auf welche die von ihm bezogenen 
Reisebrotmarken lauten, von seinem übernächsten Monatsbedarfsanteil in Mehl gekürzt oder 
seiner Ablieferungsschuldigkeit, in Brotgetreide umgerechnet, zugeschrieben. 
86. 
Die im Bezirk eines Kommunalverbands verwendeten Reisebrotmarken sind von ihm 
zu sammeln. Die Gesamtmenge, auf welche sie lauten, ist von dem Kommunalverband durch 
Vermittelung der Landeszentralbehörde dem Direktorium der Reichsgetreidestelle anzuzeigen 
und wird dem Kommunalverband zu 7 in Mehl vergütet oder von seiner Ablieferungsschuldig- 
keit, in Brotgetreide umgerechnet, in Abzug gebracht. 
87. 
Verlorene Reisebrotmarken werden nicht ersetzt, vom Verbraucher bezogene nicht umgetauscht. 
Gibt ein Kommunalverband bezogene Reisebrotmarken an das Direktorinm der Reichs- 
getreidestelle zurück, so wird lediglich die nach § 5 erfolgte Belastung des Kommunalverbandes 
aufgehoben. 
88. 
Die Herstellung und Ausgabe gleicher Brotmarken durch eine andere Stelle als das 
Direktorium der Reichsgetreidestelle ist ohne dessen Genehmigung verboten. 
Im übrigen finden auf die Reisebrotmarken die Bestimmungen sinngemäße Anwendung, 
die in jedem Kommunalverband für die Kommunalverbandsbrotmarken gelten. 
89. 
Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen werden von den Landeszentralbehörden 
erlassen. 
8 10. 
Diese Anordnung tritt mit dem 16. Oktober 1916 in Kraft.
	        
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